Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen kann, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 31.08.2016 wurden die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin in 9560 Feldkirchen (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 59 iVm § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht mehr besteht und die Beschwerdeführerin aus der Ärzteliste zu streichen ist. Weiters wurde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und verwaltungsgerichtliches Verfahren: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass die Berechtigung des XXXX zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besteht und XXXX daher aus der Ärzteliste zu streichen ist, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 22.01.2020 wurden die Beschwerde des XXXX (im Folgenden ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im
Spruch: bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste nicht erfolgen kann, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 05.11.2019 wurden die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand: Nachdem bei einer Vor-Ort-Überprüfung durch die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH in der Ordination des XXXX (in Folge auch Beschwerdeführer) aufgefallen war, dass dieser nach Alkohol gerochen und seine Ordination nicht den Vorschriften entsprochen habe, wurde durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer untersucht, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage... mehr lesen...
Begründung: Der Beschwerdeführer, damals wohnhaft in XXXX Wien, beantragte am 30.11.2016 die Eintragung in die Ärzteliste. Mittlerweile lebt und arbeitet der Beschwerdeführer in XXXX (Oberösterreich). Mit Bescheid vom 11.01.2017, Zl. BÄL 188/2016, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste zurück, weil die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlic... mehr lesen...