Entscheidungsdatum
16.05.2019Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
W101 2153919-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Caroline GEWOLF-VUKOVICH, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.01.2017, Zl. BÄL 188/2016, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017, Zl. BÄL 188/2016, betreffend die Eintragung in die Ärzteliste beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung samt Akt infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, G 242/ 2018 u.a., zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 3 Abs. 3 und § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien weiter.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer, damals wohnhaft in XXXX Wien, beantragte am 30.11.2016 die Eintragung in die Ärzteliste. Mittlerweile lebt und arbeitet der Beschwerdeführer in XXXX (Oberösterreich).
Mit Bescheid vom 11.01.2017, Zl. BÄL 188/2016, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste zurück, weil die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen nicht bestünden. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hin.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eine (zulässige) Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017, Zl. BÄL 188/2016, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ab und änderte diesen insofern ab, als der Spruch zu lauten hätte: Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen bestünden nicht, weshalb der Antrag abgewiesen werde.
Mit Vorlageantrag vom 11.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Aus Anlass der Erledigung der Beschwerde - unter Berücksichtigung der Beschwerdevorentscheidung - hat die Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken über die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag eingebracht.
Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G 286/2018 (den Beschwerdeführer betreffend), hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr die die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 über die Eintragung in die bzw. die Streichung aus der Ärzteliste als verfassungswidrig aufgehoben und zwar im Wortlaut:
§ 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 56/2015.
Der Verfassungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmungen mit Ablauf des 31.08.2020 in Kraft tritt.
Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Gesetzesbestimmungen aufhebenden Erkenntnis eine derartige Frist - wie vorliegend - gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände "mit Ausnahme des Anlassfalles" anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG).
Infolge der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Entscheidung über die Eintragung in die Ärzteliste nicht (mehr) zur Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer als Bundesbehörde zählt und nicht als unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Anlassfall mit Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2017/11/0003, eine Revision gegen einen Unzuständigkeitsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen.
Im gegenständlichen Anlassfall ist aufgrund des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nun nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern vielmehr das Landesverwaltungsgericht Wien für die Entscheidung über die Beschwerde bzw. Beschwerdevorentscheidung zuständig.
Die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde bzw. Beschwerdevorentscheidung samt Akt ist folglich gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 3 Abs. 3 und § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Wien zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
Schlagworte
Anlassfall Ärztekammerpräsident Ärzteliste Beschwerdevorentscheidung Bezirksverwaltungsbehörde Eintragungsvoraussetzungen Gesetzesaufhebung Landeshauptmann Landesverwaltungsgericht mittelbare Bundesverwaltung Unzuständigkeit BVwG VfGH WeiterleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2153919.1.00Im RIS seit
01.10.2020Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020