Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Beschwerde des Herrn Mamadou L vom 17.11.1994 nach dem Fremdengesetz (FrG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, entschieden:
Gemäß § 67c Abs 4 AVG und § 88 Abs 1 SPG iVm § 85 Abs 2 FrG wird, soweit sich die Beschwerde gegen die der Inschubhaftnahme vorangegangene Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 14.11.1994 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat
1. dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79a AVG iVm § 1 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, Aufwendungen in der Höhe von S 6.543,-- und
2. gemäß § 76 Abs 1 AVG die Gebühren des Dolmetschers in der Höhe von S 2.635,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
In seinem als Schubhaftbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 17.11.1994 beantragte Mamadou L (Bf), seine Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, die Anhaltung und den Schubhaftbescheid vom 14.11.1994 sowie die Verletzung seines Rechtes gem Art 5 Abs 2 EMRK für rechtswidrig zu erklären, zu all dem eine mündliche Verhandlung abzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der mit S 12.620,-- verzeichneten Kosten aufzuerlegen.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides, der Anhaltung in Schubhaft des Bf auch in Ansehung des Art 5 Abs 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), entschied der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 24.11.1994, Zahl UVS-01/14/00213/94.
Die vorliegende Entscheidung hat daher nur mehr die der Schubhaft vorangegangene Festnahme und Anhaltung des Bf bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides sowie die Gesamtkostenentscheidung zum Gegenstand.
In seinem Schriftsatz vom 17.11.1994 machte der Bf geltend, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, er verstehe bloß in bescheidenem Umfang arabisch und französisch, seine Muttersprache sei Pular. Die Festnahme sei ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt, insbesondere sei vor seiner Festnahme kein Festnahmeauftrag erlassen worden. Weder bei seiner Festnahme noch danach sei ihm in einer ihm verständlichen Sprache der Grund seiner Festnahme erklärt worden. Dadurch sei Art 5 Abs 2 EMRK verletzt worden.
Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 23.2.1995 ergänzte der Vertreter des Bf, daß sich die Beschwerde auf die Bestimmungen des Fremdengesetzes, insbesonders auf §§ 41 ff und 51 ff sowie auch auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (§§ 88 ff) stütze.
Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro führte in ihrer Gegenschrift vom 21.11.1994 aus, daß die Festnahme des Bf auf § 85 Abs 2 iVm § 82 Abs 1 Z 2 FrG (bestehendes Aufenthaltsverbot) beruhte und die Einvernahmen des Bf jeweils unter Beiziehung von Amtsdolmetschern für die französische Sprache durchgeführt wurden. Der Bf habe am 18.11.1994 ausdrücklich angegeben, daß er der französischen Sprache mächtig sei. Gleichzeitig legte die belangte Behörde den Administrativakt Zahl IV-806.879/FrB/94 vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verzeichnete Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand in der Höhe von S 3.043,--. Dieser Antrag wurde am 31.1.1995 um den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes ergänzt.
Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, des verlesenen Administrativaktes des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zahl UVS-01/14/213/94, und der Beweisergebnisse in der mündlichen Verhandlung am 31.1.1995 und 9.2.1995 wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Im Zuge einer Verkehrskontrolle am 14.11.1994 hielten die Sicherheitswachebeamten RvI G und RvI M ein Kraftfahrzeug in Wien, W-gasse an. Die ausländischen Fahrzeuginsassen wurden nach ihren Reisepässen gefragt. Trotz seiner mangelnden Deutschkenntnisse - seine Muttersprache ist Pular, er spricht arabisch und französisch - verstand dies der Bf. Während sich alle übrigen Insassen, vorwiegend Polen, mit gültigen Reisedokumenten ausweisen konnten, hatte der Bf lediglich einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und einen Meldezettel bei sich. Ein im angehaltenen Kraftfahrzeug anwesender Schwarzafrikaner, der den Bf kannte und sich deutsch verständigen konnte, gab den Beamten gegenüber an, daß der Bf keinen Reisepaß besitze und er sich schon einmal in Haft befunden habe, aus der er wegen Hungerstreiks entlassen worden sei. Nachdem RvI M über Funk die Auskunft erhalten hatte, daß betreffend den Bf ein Aufenthaltsverbot besteht, wurde gegenüber dem Bf gemäß § 85 Abs 2 FrG um 09.50 Uhr die Festnahme ausgesprochen. Dem Schwarzafrikaner sagte RvI G, daß der Bf zwecks Rücksprache mit der Fremdenpolizei auf das Wachzimmer mitgenommen werden müsse, da er weder einen Reisepaß besitze noch aufenthaltsberechtigt sei. Der Beamte schloß aus dem Umstand, daß der Schwarzafrikaner im Anschluß daran mit dem Bf in einer dem Beamten fremden Sprache redete, daß der Schwarzafrikaner dem Bf die Festnahmegründe übersetzte. Der Bf verstand jedoch lediglich, daß er mitkommen müsse.
Am selben Tag um 14.00 Uhr wurde der Bf, der gut französisch spricht und versteht, unter Beiziehung der Amtsdolmetscherin für die französische Sprache Mag Ha von Hofrat Dr Hö im Bezirkspolizeikommissariat als Beschuldigter einvernommen. Während dieser Vernehmung wurde der Bf nicht nur befragt, ob er die Verständigung seiner Vertretungsbehörde oder einen Arzt benötige, sondern gelangten ihm auch der Grund für seine Festnahme, daß er über kein gültiges Reisedokument verfüge zur Kenntnis, auch daß er nicht aufenthaltsberechtigt sei. Im Anschluß an diese Einvernahme wurde der Schubhaftbescheid durch mündliche Verkündung unter Beiziehung des Dolmetschers um 14.25 Uhr erlassen. Dieser Bescheid wurde zur Gänze in die französische Sprache übersetzt. In der Begründung dieses Bescheides ist angeführt, daß der Bf am 14.11.1994 in Wien, W-gasse betreten und festgestellt wurde, daß er sich seit dem 5.4.1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, ohne die Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes zu beachten, eingereist sei und keine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes, keinen Sichtvermerk und keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz besitze. Diese Feststellungen gründen sich bezüglich der Amtshandlung in der W-gasse auf die zeugenschaftlichen Angaben des RvI G, hinsichtlich der Verständnisschwierigkeiten des Bf anläßlich der Festnahme auf dessen Angaben, hinsichtlich der Einvernahme und Verkündung des Schubhaftbescheides im Bezirkspolizeikommissariat auf die Aussage des Leiters der Amtshandlung Hofrat Dr Hö im Zusammenhalt mit der Niederschrift über die Einvernahme des Bf und der Schubhaftbescheidausfertigung. Von den profunden Französischsprachkenntnissen des Bf konnte sich der unabhängige Verwaltungssenat anläßlich seiner Parteieneinvernahme selbst überzeugen.
RvI G hinterließ anläßlich seiner Zeugeneinvernahme einen sehr guten und glaubwürdigen Eindruck. Er konnte sich an die Amtshandlung, wenn auch nicht an alle Details, ziemlich gut erinnern, so wußte er noch, daß er einige Angaben zum Bf von einem weiteren Fahrzeuginsassen, dem unbekannt gebliebenen Schwarzafrikaner, erhalten hatte. Es ist nachvollziehbar, daß der Zeuge deshalb dem Schwarzfrikaner gegenüber angab, aus welchen Gründen der Bf festgenommen werde, damit dieser es dem Bf übersetze. Da diese Person jedoch nicht ausgeforscht werden konnte - auch der Bf konnte weder diesen noch einen angeblich ebenfalls im Fahrzeug befindlichen Ägytper namhaft machen - kann nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Bf bereits im Zeitpunkt der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache über den Festnahmegrund informiert wurde, auch wenn der Beamte möglicherweise berechtigt annahm, daß der Schwarzafrikaner, der nach der ausgesprochenen Festnahme mit dem Bf sprach, dem Bf den Grund übersetzte.
Hofrat Dr Hö konnte sich nur in groben Zügen an die Einvernahme des Bf erinnern, was aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes und der Vielzahl derartiger Amtshandlungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht. Der Zeuge protokollierte anläßlich der Einvernahme des Bf nur dessen Angaben, nicht die Fragen oder Vorhalte des Leiters der Amtshandlung. An Verständnisschwierigkeiten des Bf konnte sich der Zeuge nicht erinnern. Sowohl aus den Angaben des Zeugen Dr Hö als auch aus der Niederschrift und dem Schubhaftbescheid geht klar hervor, daß der Bf im Beisein einer Amtsdolmetscherin einvernommen und der Bescheid verkündet wurde.
Der Verwaltungssenat folgt dem Argument des Zeugen Dr Hö, daß der Bf anläßlich seiner Einvernahme um 14.00 Uhr zumindest über den Festnahmegrund, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes im Bundesgebiet aufhältig zu sein, verständigt wurde. Dazu rechtfertigte sich nämlich der Bf, daß er seinen Reisepaß nach Frankreich zu einem Freund geschickt habe. Nicht erwiesen ist allerdings, daß dem Bf während dieser 25minütigen Einvernahme noch weitere Festnahmegründe zur Kenntnis gelangten, dazu bietet die Niederschrift vom 14.11.1994 keinen Anhaltspunkt. Anläßlich der Verkündung des Schubhaftbescheides um 14.25 Uhr wurde der Bf jedenfalls mit dem Vorwurf - der einen weiteren Festnahmegrund darstellt - konfrontiert, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Auf die Angaben der Zeugen Insp I, RvI M und RvI S war mangels sachverhaltsrelevanter Angaben der Beamten nicht näher einzugehen.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Der Bf zog nicht nur den der Schubhaft zugrunde liegenden Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft in Beschwerde, sondern auch die der Inschubhaftnahme vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach dem Fremdengesetz.
Eine Festnahme nach § 85 Abs 2 FrG ist im Gegensatz zu jener nach § 43 FrG nicht im Rahmen eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens gemäß § 52 FrG zu prüfen, sondern ist als Akt unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entsprechend den Bestimmungen des § 67c Abs 4 iVm § 88 Abs 1 SPG zu beurteilen. (vgl § 14e FrPolG-Festnahme; VwGH 25.2.1993, Zl 92/18/0429)
Die ausdrückliche Berufung des Bf in seinem Schriftsatz vom 17.11.1994 auf § 51 FrG ändert nichts am Rechtscharakter seiner Maßnahmenbeschwerde (vgl VwGH 24.2.1995, Zl 94/02/0500). Der Bf rügt, daß dieser Festnahme kein Festnahmeauftrag zugrundelag. Dabei übersieht er, daß gemäß § 85 Abs 2 FrG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 82 oder 83 Z 2 lit b FrG betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen können, es sei denn, es wäre aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen. Nach § 82 Abs 1 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (ua) nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtzeitig ausreist (Z 1), sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält (Z 3) oder sich nicht rechtmäßig im Sinne des § 15 FrG im Bundesgebiet aufhält (Z 4).
Sicherheitsorgane, die einen Fremden ohne Reisepaß antreffen, dürfen mit gutem Grund annehmen, daß der Fremde bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Z 3 und Z 4 FrG betreten wurde, sodaß die erste Voraussetzung des § 85 Abs 2 FrG als erfüllt anzusehen ist.
Gegen den Bf lag im Festnahmezeitpunkt zudem noch ein vollstreckbares Aufenthaltsverbot (Bescheid der Bundespolizeidirektion S vom 5.4.1994, Zahl FRF-101/94) vor, überdies hielt er sich aus keinem der im § 15 Abs 1 FrG genannten Gründen rechtmäßig im Bundesgebiet auf und lag überhaupt kein Anhaltspunkt vor, daß der Bf das Bundesgebiet aus eigenem unverzüglich verließe. Indem der Bf bei der Anhaltung im Begriff war als Werbemittelverteiler zu arbeiten (siehe eigene Angaben am 14.11.1994), geht klar hervor, daß er nicht gewillt war, seinen mit dem Aufenthaltsverbot im Widerspruch stehenden Aufenthalt in Bundesgebiet zu beenden, wurde er doch bereits am 8.4.1994 aus einer Schubhaft mit der mündlichen Auflage entlassen, daß er selbständig das österreichische Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe.
Die Festnahme des Bf gemäß § 85 Abs 2 FrG erfolgte daher zu Recht, war sie doch unerläßlich, um die Vorführung vor die Behörde zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten. Bezüglich der Behauptung des Bf, er sei weder anläßlich der Festnahme noch danach über den Grund seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet worden, ist auszuführen:
Art 4 Abs 6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), wonach jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten ist, trägt Art 5 Abs 2 MRK Rechnung, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muß.
Wenn auch dem Bf Glauben geschenkt wird, daß er im Zeitpunkt der Festnahme nicht in einer ihm verständlichen Sprache informiert wurde, weshalb er auf das Wachzimmer mitkommen müsse, obgleich der Bf schon aufgrund seiner zahlreichen vorangegangenen Anhaltungen ausgehen konnte, daß es sich um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und das mangelnde gültige Reisedokument handle, so gelangten ihm doch innerhalb der nächstfolgenden fünf Stunden, wenn auch nicht alle vorgelegenen Festnahmegründe, so doch jener des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes und Aufenthaltes ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, in französischer Sprache zur Kenntnis. Indem der Bf der deutschen Sprache nicht mächtig war, der Sicherheitswachebeamte nicht französisch oder arabisch sprach, bedurfte es der Beiziehung eines Dolmetschers. Aus diesem Grund war eine Unterrichtung über die Festnahmegründe im Zeitpunkt der Festnahme unmöglich. Die Vernehmung der Bf samt Verkündung des Schubhaftbescheides erfolgte innerhalb fünf Stunden nach der Festnahme. Unter dem Gesichtspunkt, daß erst ein Dolmetscher für die französische Sprache herbeigeholt werden mußte, kann keine Verletzung des Art 4 Abs 6 BVG PersFrG bzw Art 5 Abs 2 MRK erblickt werden.
Die Beschwerde war daher auch bezüglich der Festnahme des Bf und seiner Anhaltung vor Inschubhaftnahme als unbegründet abzuweisen.
6. Kostenentscheidung:
Ad 1.
Diese gründet sich auf § 79a AVG iVm § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl Nr 855/1995. Der Vorlage- und Schriftsatzaufwand war gemäß § 79a Abs 6 AVG (nur) in der beantragten Höhe von S 3.043,--, der Ersatz für den Verhandlungaufwand in der Höhe von S 3.500,-- (insgesamt: S 6.543,--) zuzusprechen.
Ad 2.
Der gerichtlich beeidete Dolmetscher für die französische Sprache Frau Edith G, begehrte für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.1.1995, zu der der Bf unentschuldigt nicht erschienen war, und am 23.2.1995 entsprechend den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 S 916,-- und S 1.719,-- (insgesamt: S 2.635,--).
Die dem Dolmetscher in diesem Ausmaß zustehenden Gebühren waren als Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG der Partei aufzuerlegen.