TE UVS Wien 1995/12/22 02/31/36/94

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Veröffentlicht am 22.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des Herrn Mohamed S, wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Verletzung von Richtlinien nach Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 24.10.1994, 7.9., 27.9. und 27.11.1995 am 22.12.1995 wie folgt entschieden:

1. Gemäß § 67c Abs 4 AVG iVm § 88 Abs 1 SPG sowie § 89 Abs 4 SPG wird die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (BMI) gemäß § 79a AVG iVm §§ 88 Abs 4 und § 89 Abs 5 SPG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren S 6.511,-- (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) sowie für das Richtlinienbeschwerdeverfahren S 3.467.-- (Verhandlungsaufwand), insgesamt sohin S 9.978,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.1995 auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe zur weiteren Beschwerdeführung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

I.1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß folgende Verwaltungsakte für rechtswidrig erklärt werden:

"-

Freiheitsentzug (ungerechtfertigte Festnahme);

-

Schläge (ungerechtfertigte Gewaltanwendung bzw Körperverletzung);

-

Beleidigung;

-

Verletzung des Datenschutzes."

Begründend führt er aus, am 17.2.1994 um ca 13.00 Uhr sei er beim Sozialreferat gewesen und habe eine schriftliche Beschwerde abgeben wollen. Die zuständige Referentin, Frau A, habe die Annahme dieser Beschwerde verweigert und die Amtstüre zugeschlagen. Als er dann angeklopft habe, habe sie die Polizei gerufen.

Als die Polizisten eingetroffen seien, hätten sie ihn beim neuerlichen Schreiben der Beschwerde (ruhig, halb sitzend am Gang vor Zimmer Nummer 47) gesehen. Sie hätten den Gang von rechts nach links und umgekehrt mehrmals gekreuzt, weil sie nicht glauben hätten können, daß dieser (halb sitzende ruhige) Mensch der Angezeigte sein könne. Erst dann, als sie beim Sozialreferat gefragt hätten, hätten sie mit ihm gesprochen und grundlos von ihm verlangt, das Gebäude zu verlassen. Als er versucht habe, ihnen zu erklären, daß das nicht richtig sei, hätten sie ihn ausgespottet. Er habe ihnen seine beiden Ausweise (Personalausweis und Gerichtsdolmetscherausweis) gezeigt und von ihnen höflich ihre Dienstnummern verlangt. Die Beamten hätten das wiederum mit der Begründung abgelehnt, daß die Abgabe der Dienstnummer erst nach Abschluß der Amtshandlung erfolgen werde. Er habe ihnen dann erklärt, daß in diesem Fall kein Tatbestand bestehe bzw es keinen Anlaß für eine Amtshandlung gebe. Sie hätten ihn dann wieder ausgespottet und behauptet, daß der Beschwerdeführer eine "Störung der allgemeinen Ordnung" begangen bzw "randaliert und geschrien" habe. Er habe dann versucht, den Polizisten zu erklären, daß das auch unrichtig sei, "a) weil sie mich ganz ruhig fanden; b) weil ich kein Sandler, sondern ein beeideter Gerichts- und Polizeidolmetscher bin, der über Verbote und Erlaubnisse gut informiert und auch charakterlich einwandfrei sein muß". Seine Erklärung sei aber vergebens gewesen.

Plötzlich habe einer der (jungen) Polizisten laut geschrien: "Sie sind festgenommen". Daraufhin habe einer seine braune Aktentasche gezerrt, aufgemacht und alles darinnen angeschaut. Er sei von mehreren Polizisten mit "Arschloch" beschimpft, kräftigst an verschiedenen Körperteilen geschlagen und weiter geschlagen sowie mehrmals gegen die Wand gestoßen worden, obwohl er überhaupt keinen Widerstand geleistet und deutlich gesagt hätte: "Ich komme freiwillig". Dabei hätten sie seine Arme nach hinten zum Rücken gebogen, wie man in Kriminalfilmen sehe, bzw nur mit gefährlichen Verbrechern mache. Er habe dann betroffen gefragt, ob das ein Amtsmißbrauch sei, worauf die Polizisten weiter geschimpft und ihn bis zum Polizeiauto gestoßen hätten sowie am Hinterkopf und Rücken geschlagen hätten.

Am Kommissariat hätte man ihn aus dem Polizeifahrzeug gezerrt und ihn bis ins Wachzimmer mit nach hinten gebogenen Armen gestoßen, dort dem Wachkommandanten (Dienstnummer: 34) als "Arschloch" vorgestellt und ihn auf eine für Verdächtige und Verbrecher vorgesehene Bank gesetzt.

Der Wachkommandant habe dann den Befehl erteilt, ihn zu durchsuchen, wobei der Durchsucher von einer dort sitzenden Polizistin als Spezialist bezeichnet worden sei. Der Spezialist hätte von ihm verlangt, Oberkörper frei zu machen und Hosen- sowie Jackentaschen zu entleeren, Handschuhe angezogen und mit dem Mittelfinger der rechten Hand ihr gedeutet, daß er diesen Finger in das Hinterteil des Beschwerdeführers stecken würde. Betroffen und zitternd hätte der Beschwerdeführer ihn ersucht, ihn nicht als Verbrecher zu behandeln, da er unter anderem auch im Dienste der Polizei als Dolmetscher stehe und vor allem nichts Strafbares begangen hätte.

Danach seien von Polizisten Haßblicke auf ihn geworfen worden und der Durchsucher habe - aus Barmherzigkeit - seine Handschuhe wieder ausgezogen. Danach hätte er sich schnell anziehen dürfen, weil er erklärt habe, daß er kälteempfindlich sei.

Ca 10 Minuten später habe der Beschwerdeführer die erfreuliche Nachricht erhalten, daß er nun gehen dürfe. Als er vor dem Verlassen des Gebäudes die Dienstnummern verlangt habe, hätte der Wachkommandant ihm seine gegeben und gemeint, daß diese vollkommen genug sei bzw daß der Beschwerdeführer sich auf ihn berufen könne. Als er daran erinnert habe, daß ihm die Polizisten versprochen hätten, ihm ihre Dienstnummern am Ende der Amtshandlung zu geben, hätten ihm nur zwei der beteiligten Polizisten ihre Dienstnummern gegeben.

Die erste ärztliche Untersuchung habe im UKH Meidling stattgefunden, wegen der großen Schmerzen, die durch Schläge der "Karate-Polizisten" verursacht worden seien, befinde er sich in Behandlung bei Fachärzten.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren ein Aufnahmeblatt des UKH Meidling vom 17.2.1994 vor, auf dem eine Schädelprellung und "mehrfache Prellungen" des Beschwerdeführers angeführt sind (Seite 77 Rückseite).

Wegen des vom Beschwerdeführer erhobenen Mißhandlungsvorwurfes wurde er von einem Beamten der BPD Wien aufgefordert, sich am 18.2.1994 am WZ D-platz einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, er suchte erst am 3.5.1994 den Amtsarzt auf (Seite 70).

 2. a) Die Beschwerde wurde hinsichtlich des ausdrücklich als "angefochtenen Verwaltungsakt" bezeichneten Vorwurfes der "Beleidigung", mit der offenkundig die Vorgangsweise der Polizisten bei der Personsdurchsuchung bekämpft wurde, gemäß § 89 SPG zuständigkeitshalber der belangten Behörde zur Entscheidung zugeleitet. Da die belangte Behörde aber diesen Vorwurf zunächst nicht prüfte, sondern in ihrer Sachverhaltsmitteilung vom 11.5.1994 (Zahl GI-1-2100/16) nur die nicht ausdrücklich bekämpfte Frage der Herausgabe von Dienstnummern behandelte, wurde die Beschwerde der belangte Behörde neuerlich zur Entscheidung über diesen Beschwerdevorwurf zugeleitet.

In ihrer Sachverhaltsmitteilung vom 22.7.1994 (Zahl GI-1-2100/16/2) erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, daß keine Verletzung des § 5 Abs 3 der Richtlinienverordnung vorliege. Darüber verlangte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

 b) Die übrige Beschwerde wurde hinsichtlich der anderen angefochtenen Verwaltungsakte ("Freiheitsentzug", "Schläge", "Verletzung des Datenschutzes", womit nach der Sachverhaltsschilderung offenkundig die Durchsuchung der Aktentasche des Beschwerdeführers gerügt wurde), der belangten Behörde im Maßnahmenverfahren zur Erstattung einer Gegenschrift zugeleitet.

Zu dieser legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Ab- bzw Zurückweisung der Beschwerde.

 3. In der Verhandlung vom 27.11.1995 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Verfahrenshilfeweg zur weiteren Beschwerdeführung (Seite 168).

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 24.10.1994, 7.9.1995, 27.9.1995, 27.11.1995 jeweils im Beisein der Vertreter aller Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Silvia A, Katharina M, Adolf T, Renate H, Angelika H, Thomas L, Karin K, Gabriele L, Sabine K, Elisabeth H (alle Beamte der MA 12 - Sozialreferat), RvI Walter O, RvI Roman P, Insp Michael R, Insp Herbert K, GrI Johann

K 4., RvI Michael Sch, RvI Erich B sowie Insp Petra P (Beamte des Bezirkspolizeikommissariates) einvernommen wurden.

 1. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Am 17.2.1994 kurz vor 13.00 Uhr begab sich der Beschwerdeführer (an diesem Tag zum zweiten Mal) zum Sozialamt in das Amtsgebäude Wien, H-Kai, und wollte - da er vormittags wegen eines Gerichtstermines nicht länger warten konnte - dort noch an die Reihe kommen. Die Türe war seit Beendigung des Parteienverkehrs (12.00 Uhr) geschlossen.

Da ihn die Beamten unter Hinweis auf die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten aufforderten, am nächsten Tag wieder zu kommen, verfaßte der Beschwerdeführer eine schriftliche Beschwerde und wollte diese abgeben. Hiefür klopfte er an die Türen des Sozialamtes und schrie laut, und zwar so lange und derart heftig, daß die Telefonistin - von den Ereignissen aufmerksam geworden - die Polizei rief.

Als die Polizeibeamten nach 13.00 Uhr eintrafen, fanden sie den Beschwerdeführer vor dem Sozialamt ruhig sitzend und schreibend vor. Als sie ihn nach Rücksprache mit einer Beamtin des Sozialamtes auf die Vorfälle ansprachen, wurde der Beschwerdeführer ungehalten und begann zu schreien. Unter anderem schrie er sinngemäß, er wolle seine Beschwerde jetzt abgeben, er kenne sich aus und wisse bescheid, er werde das Amtsgebäude keinesfalls verlassen. Dies wurde so laut vorgetragen, daß bereits andere Bürotüren geöffnet wurden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgefordert, das Schreien zu beenden bzw das Amtsgebäude zu verlassen, was der Beschwerdeführer aber ablehnte. Da er trotz Abmahnung sein Verhalten nicht einstellte, weiters sich zu diesem Zeitpunkt trotz Aufforderung nicht auswies und seine Identität auch sonst an Ort und Stelle nicht feststellbar war, wurde der Beschwerdeführer von RvI O wegen Verdachts der Störung der Ordnung und der Lärmerregung gemäß § 35 Z 1 VStG festgenommen und oberflächlich visitiert. Weiters nahm Insp K Einsicht in die Aktentasche des Beschwerdeführers, um festzustellen, ob gefährliche Gegenstände mitgeführt würden. Da der Beschwerdeführer nach der Festnahme nicht freiwillig mitkam, ergriffen ihn zwei Beamte jeweils an einem Oberarm und führten ihn vor das Amtshaus, wobei sich der Beschwerdeführer nicht wehrte. Danach wurde der Beschwerdeführer mittels Streifenkraftwagen aufs Kommissariat überstellt, wo er sich - vor der beabsichtigten Abgabe in den Arrest - einer Leibesvisitation unterziehen mußte. Dabei mußte er die Taschen entleeren und den Oberkörper freimachen. Völliges Entkleiden wurde von ihm nicht verlangt, er wurde auch bei der Durchsuchung nicht berührt. Am Kommissariat händigte der Beschwerdeführer dem Beamten einen Lichtbildausweis aus. Unmittelbar nach Feststellung der Identität wurde der Beschwerdeführer wieder enthaftet.

Nicht festgestellt werden konnte, daß der Beschwerdeführer von den Beamten bei der Eskortierung geschlagen bzw daß er beschimpft worden wäre.

 2. Die Feststellungen betreffend die Ereignisse vor dem Eintreffen der Polizei stützen sich auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, das im wesentlichen mit den Aussagen der Zeugin Silvia A (Seite 60 f) und Angelika H (Seite 107 f), die mit dem Beschwerdeführer damals persönlich gesprochen und ihn auf die Parteienverkehrzeiten hingewiesen haben, im Einklang stehen. Die Feststellungen über die Vorfälle nach dem Eintreffen der Polizei stützen sich auf die polizeiliche Anzeige vom 17.2.1994 im Zusammenhalt mit der Aussage des Meldungslegers, RevI O, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Seite 62f). Das Verhalten des Beschwerdeführers schilderte dieser Beamte in der Verhandlung folgendermaßen:

"Bei unserem Eintreffen verhielt er sich ruhig. Nachdem uns die Aufforderin informiert hatte, befragten wir ihn zu seinem Verhalten. Er erklärte uns, er wolle sein Anbringen los werden und wir könnten ihn daran nicht hindern und er kenne die Gesetze besser, wir kennen uns nicht aus. Zunächst wurde er nur weggewiesen, die Festnahme erfolgte vor dem Amtshaus, nachdem er seinen Ausweis nicht herzeigen konnte bzw wollte. Festgenommen habe ich ihn deshalb, weil er am Gang oben eine Verwaltungsübertretung begangen hat, und zwar Ordnungsstörung. Ausgesprochen habe ich die Festnahme erst unten vor dem Amtshaus, um die Ruhe wieder herzustellen, und zwar hat er uns beflegelt und angeschrien. Den Weg vom Gang bis vor das Amtshaus hat er nicht geschrien."

Dieser Beamte wirkte in der Verhandlung ausgesprochen integer, besonnen und berufserfahren, am Wahrheitsgehalt seiner Aussage entstand kein Zweifel.

Der Beschwerdeführer vermittelte hingegen zwar keinen völlig unglaubwürdigen Eindruck, doch schien er sich bereits durch die Vorgangsweise der Beamten am Sozialamt ins Unrecht gesetzt gefühlt zu haben. Er gab seine Wahrnehmungen über alle Vorfälle sehr subjektiv und stark emotionalisiert wieder. Es ist sogar der Eindruck entstanden, daß er die Ereignisse bereits übersteigert bzw stark verzerrt wahrgenommen hat, etwa selbst nicht gemerkt hat, daß er sich immer lauter werdend gegenüber den Beamten durchzusetzen versucht hat. Er sprach bei seiner Einvernahme zwar von einer "längeren Diskussion" mit den Beamten (Seite 58), war aber der Meinung, dabei nicht geschrien, sondern nur gesprochen zu haben (Seite 59). Angesichts seiner Erregung, die auch in der Verhandlung noch deutlich merkbar war, ist es gut nachvollziehbar, daß der Beschwerdeführer damals sehr wohl sehr heftig geworden ist.

Die Darstellung des Beschwerdeführers findet auch keine Deckung mit den Aussagen der anderen einvernommenen Zeugen:

So führte der Zeuge RvI P zum Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Sozialamt glaubwürdig aus: "Er war sehr lautstark, war aggressiv in Worten (allerdings keine Drohungen und keine körperliche Aggression). .... Sein Verhalten war abweichend vom üblichen Erscheinungsbild, und zwar von der Lautstärke her."

(Seite 65 und 65 Rückseite); Insp R sagte aus: "Er wurde daraufhin lauter und aggressiv, nämlich zornig und fragte uns, was wir hier wollten. Mein Kollege hat den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, sein Verhalten einzustellen, er hat ihn abgemahnt, dem ist der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen. In der Zwischenzeit hatten schon einige Personen aus den umliegenden Räumen herausgeschaut. .... Der Bf wurde zornig uns gegenüber und schrie, er sei hier nicht Partei, sondern Briefträger und er wolle den Brief nur aufgeben und daß dies sein Recht wäre." (Seite 66 und Seite 66 Rückseite); Insp K erinnerte sich: "Oben war er so laut, daß andere Leute aus den Zimmern gekommen sind, als er hinunter geführt wurde, war er meiner Erinnerung nach ruhig. Vielleicht hat er sich zu Beginn noch aufgeregt." (Seite 68 Rückseite).

Daß der Beschwerdeführer seinen Ausweis vor Ort nicht vorwies und

auch seine Identität - etwa durch Befragen der Beamten am

Sozialamt - nicht feststellbar war, ergibt sich ebenfalls aus den

insofern übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der

einvernommenen Polizeibeamten (RvI O: "Vor dem Amtshaus fragten

wir ihn nach seinem Ausweis, den gab er uns aber nicht, den Grund

weiß ich nicht, wir hatten vorher im Laufe der Diskussion den

Ausweis nicht gesehen. .... Er hat uns zwar Unkenntnis der Gesetze

vorgeworfen und uns auch sonst beflegelt, Ausweis hat er uns aber

keinen gegeben. .... Wir hatten auch keinen Hinweis darauf, daß

den Beamten (erg: vom Sozialamt) die Identität des

Beschwerdeführers bekannt war" - Seite 62, 63; RvI P: "Meines

Wissens hatte der Bf keinen Ausweis bei sich." - Seite 64). Insp R

sagte aus: "Vor dem Amtsgebäude wurde er von RvI O aufgefordert,

sich wegen der Verwaltungsübertretung (Ordnungsstörung)

auszuweisen, der Beschwerdeführer äußerte sinngemäß, keinen

Ausweis bei sich zu haben." Insp K führte aus: "Ich habe gehört,

daß RvI O den Beschwerdeführer nach dem Ausweis gefragt hatte, der

Beschwerdeführer hat sich nicht geäußert." (Seite 68 Rückseite).

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien folgt den Darstellungen dieser Beamten, die in der Verhandlung ehrlich wirkten und bei denen kein Anhaltspunkt dafür entstand, daß sie wahrheitswidrig aussagten.

Aus den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Beamten des Sozialamtes konnte zu diesen Fragen nichts gewonnen werden, da diese nach ihrem eigenen Vorbringen die Amtshandlung der Polizei mit einer Ausnahme - nämlich Karin K - nicht mitverfolgt haben. Die Zeugin K sagte aus, sie hätte bei ihrer Türe kurz hinausgeschaut, "Dabei habe ich gesehen, daß sich Herr S an der Kanzleitür festgehalten hat, ich vermute an dem Pult, das an dieser Tür, die auch ein Fenster hat, befestigt ist."(Seite 135). Da nach den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten und des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer bei der Eskortierung keinen Widerstand geleistet hat, kann sich die Beobachtung dieser Zeugin lediglich darauf beziehen, daß der Beschwerdeführer sich kurzzeitig - vermutlich bei der oberflächlichen Visitierung - auf das Pult bei der Tür gestützt hat.

Daß der Beschwerdeführer mißhandelt worden wäre, stellten die Polizeibeamten dezidiert in Abrede. Sie führten übereinstimmend aus, daß der Beschwerdeführer zwar nicht von vornherein freiwillig das Amtsgebäude verlassen hat, er daher von zwei Beamten an den Oberarmen erfaßt und mitgeführt wurde, da der Beschwerdeführer bei dieser Abführung aber keine Gegenwehr setzte, sei keine Körperkraft angewendet worden. Abgesehen von den insofern nachvollziehbaren Schilderungen der Beamten hat sich der Beschwerdeführer selbst der Möglichkeit begeben, daß die Ursache der im UKH Meidling festgestellten Prellungen durch entsprechende Untersuchungen, etwa durch eine Befundaufnahme und ein Gutachten eines Amtsarztes unmittelbar nach dem Vorfall objektiviert werden kann. Angesichts der nicht lösbaren Divergenz zwischen dieser Beschwerdebehauptung und den Zeugenaussagen ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien daher nicht möglich, eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung im Sinne dieses Beschwerdevorbringens zu treffen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß er bei der Festnahme körperliche Verletzungen erlitt, wurde deshalb nicht gefolgt, weil heute nicht einmal mehr feststellbar wäre, wo genau "mehrfache" Prellungen erlitten wurden und daher keine Rückschlüsse auf deren Ursache möglich wäre.

Ebenfalls nicht feststellbar war, daß der Beschwerdeführer - entsprechend seiner Behauptung - am Wachzimmer als "Arschloch" bezeichnet worden oder die Leibesvisitation unter Androhung von Gewalt bzw in beleidigender Weise (Vorzeigen des Mittelfingers) abgeführt worden wäre. Die damals diensthabenden Beamten hatten - ihrer glaubwürdigen Aussage zufolge - die konkrete Amtshandlung überhaupt nicht mehr in Erinnerung, was dafür spricht, daß diese unauffällig und ohne Aufsehen vonstatten ging. Naheliegend ist hier, daß der Beschwerdeführer - der sich wie bereits ausgeführt, absolut ungerecht behandelt gefühlt hat - den Umstand, daß der Beamte zur Leibesvisitation Gummihandschuhe anzog, als beleidigend empfunden und darin eine Voreingenommenheit des Beamten erblickt hat.

Die Feststellungen über die Einsichtnahme in die Aktentasche des Beschwerdeführers gründet sich auf sein eigenes Vorbringen im Zusammenhalt mit der Aussage des Insp K, der die Aktentasche geöffnet hat.

III. Rechtlich ergibt sich folgendes:

A. Maßnahmenbescherde:

 1. Festnahme:

Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde auf § 35 Z 1 VStG gestützt. Nach dieser Bestimmung dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 des Wiener Landessicherheitsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Lärm wird - nach der zur Auslegung dieser Norm herziehbaren Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Vorgängerbestimmung des Art VIII EGVG - ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen läßt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl VwGH 24.5.1982, 3015/80, 17.18.1984, 84/10/0109 ua). Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (vgl VwGH 25.5.1983, 83/10/0078, 16.9.1985, 82/10/0114, ua).

Da das Schreien im Beschwerdefall zu dieser Zeit den üblichen Lärmpegel im Sozialamt bei weitem überschritt, weswegen auch schon andere Personen nachschauen kamen, kann es unzweifelhaft als störend und ungebührlich beurteilt werden.

Die Beamten durften daher vertretbarer Weise davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe diese Verwaltungsübertretung begangen. Da der Beschwerdeführer sich an Ort und Stelle auch nicht auswies und seine Identität auch anders nicht sofort feststellbar war, erfolgte die auf die Bestimmung des § 35 Z 1 VStG gestützte Festnahme des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund zu Recht. Es scheint fraglich, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertretbarer Weise auch davon ausgehen durften, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung auch das Tatbild der Ordnungsstörung (nunmehr § 81 Abs 1 SPG) verwirklicht haben könnte.

Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht nämlich eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

Bei dieser Verwaltungsübertretung ist - außer den bisher in Artikel IX Abs 1 Z 1 EGVG geforderten Kriterien - zudem normiert, daß der Betreffende ein "besonders rücksichtsloses Verhalten", das zudem "ungerechtfertigt" sein muß, an den Tag legt. Ob dies so beurteilt hätte werden können, kann aber dahingestellt bleiben, weil die Festnahme im Beschwerdefall schon wegen Vorliegens des vertretbaren Verdachtes der Lärmerregung ihre Berechtigung hatte.

Gemäß § 36 Abs 1 VStG ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Feststellung seiner Identität, somit sofort nach Wegfall des Haftgrundes entlassen wurde, war auch seine Anhaltung nicht rechtswidrig.

 2. Ungerechtfertigte Gewaltanwendung:

Nach Art 1 Abs 4 PersFrG 1988 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

§ 4 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl Nr 149, sieht insbesondere vor, daß der Waffengebrauch nur zulässig ist, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Nach § 5 Waffengebrauchsgesetz 1969 darf, wenn verschiedene Waffen zur Verfügung stehen, nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Zweck des Waffengebrauchs darf nach § 6 Abs 1 leg cit nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. Abs 2 dieses Paragraphen ordnet in seinem ersten Satz an, daß jede Waffe mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen ist.

Aus den zitierten Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßnahme eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer, der zunächst nicht freiwillig mitkam, an den Oberarmen ergriffen und zum Stkw eskortiert. In dieser Vorgangsweise kann keinesfalls eine unnotwendige bzw nicht maßvolle Gewaltanwendung erblickt werden. Daß der Beschwerdeführer zudem durch Versetzen von Schlägen mißhandelt worden wäre, wurde aber nicht festgestellt. Da selbst das "Nachhintenbiegen" der Arme beim Eskortieren ("Polizeigriff"), das sogenannte Abführen mittels Armwinkelsperre keinesfalls eine unmaßvolle Anwendung von Körperkraft wäre, erübrigte sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des Portiers des Amtsgebäudes zu diesem Beweisthema.

 3. Durchsuchung der Aktentasche:

Gemäß § 40 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

Nach Abs 3 dieser Bestimmung gelten die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua im Absatz 1 eingeräumten Befugnisse auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

Diese Bestimmung gibt eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für die durchgeführte Öffnung und oberflächliche Visitierung des Aktenkoffers des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Festnahme. Daß hiedurch eine "Verletzung des Datenschutzes" stattgefunden hat, ist nicht nur angesichts dieser ausdrücklichen Ermächtigung zum Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen zu verneinen, sondern der Beamte hat nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht Papiere oder ähnliches gelesen, sondern sich darauf beschränkt, nachzusehen, ob in der Tasche Waffen oder andere gefährliche Gegenstände verborgen sind.

B. Richtlinienbeschwerde:

Vorauszuschicken ist, daß der unter dem Titel "Beleidigung" angefochtene Verwaltungsakt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Richtlinien geprüft wurde. Dies hat seine Begründung darin, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich vorgebracht hat, für seine Beschwerde den "größtmöglichsten Rechtsschutz" in Anspruch nehmen zu wollen (Seite 102), was einerseits durch die Einräumung eines zweistufigen Verfahrens und andererseits begründet durch den Umstand, daß bloße Beleidigungen nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht als Maßnahme der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren sind, auch aus rechtlicher Sicht einen größeren Rechtsschutz für den Beschwerdeführer mit sich bringt.

Zur Beleidigung:

Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Gemäß § 40 Abs 4 SPG haben sich die Organe bei derartigen Durchsuchungen (von Menschen) auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.

Gemäß § 5 Abs 3 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich deutlich, daß die Durchsuchung eines Festgenommenen vorgesehen ist, wobei das Ablegen nur der Oberbekleidung des Beschwerdeführers auch in Anwesenheit einer Beamtin zulässig war. Daß der Beamte Gummihandschuhe anzog, entspricht der einschlägigen Dienstanweisung der Beamten für Leibesvisitationen, diese Maßnahme dient der Hygiene sowohl im Interesse des Betroffenen als auch des Beamten. Der Beschwerdeführer wurde im übrigen nicht einmal berührt.

Es kann daher kein Grund dafür gefunden werden, daß die Vorgangsweise der Beamten in irgendeiner Weise erniedrigend gewesen sein soll, oder auf eine voreingenommene bzw diskriminierende Behandlung des Beschwerdeführers schließen ließe. IV. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 88 Abs 4 und 89 Abs 5 SPG iZm § 79a AVG und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226; VwGH 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165).

Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren S 377,-- an Vorlage-, S 2.667,-- an Schriftsatz-, sowie S 3.467,-- an Verhandlungsaufwand und für das Richtlinienbeschwerdeverfahren S 3.467,-- an Verhandlungsaufwand, zuzusprechen.

V. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Beschwerdeführung im Wege der Verfahrenshilfe (Seite 168) war deshalb zurückzuweisen, weil keine gesetzliche Bestimmung, weder im AVG noch in einem anderen Gesetz, den unabhängigen Verwaltungssenat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG bzw über Beschwerden nach §§ 88 und 89 SPG, ermächtigt, Verfahrenshilfe zu bewilligen. § 51a VStG sieht die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe lediglich für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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