RS UVS Oberösterreich 1993/07/26 VwSen-280000/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 26.07.1993
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Rechtssatz

Die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs. 1 und 2 SPG erstreckt sich lediglich auf den Bereich des Sicherheitspolizeigesetzes, nicht jedoch auf die Bereiche der Verwaltungspolizei (wie Straßenpolizei iSd StVO). Zurückweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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