I. 1. In der Beschwerde vom 6. Mai 2005 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. auf den 27. März 2005 im Haus K an einer Party teilgenommen habe. Gegen 04.00 früh sei es auf Grund von Anrainerbeschwerden zu einem Polizeieinsatz gekommen, wobei Sicherheitswachebeamte in das Haus eingedrungen seien. Der Beschwerdeführer sei von Sicherheitswachebeamten aus einer Gruppe der Partygäste rausgezerrt worden und - obwohl der Beschwerdeführer nicht gewalttäti... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Ablage des aggressiven Beschwerdeführers am Gehsteig in Bauchlage mit dem Gesicht nach unten und mit Handfesseln am Rücken in einer Dauer von ca 15 Minuten gesundheitsgefährdend und in diesem Sinne unmenschlich war, konnte abgesehen werden. So besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Gesundheitsgefahr für liegende Personen, die nicht am Boden fixiert sind, also sich frei bewegen können. Der Be... mehr lesen...
Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 6.5.2005 hat Herr P L K W, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte in G, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion G erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 26. auf 27. April 2005 im Haus K an einer Party teilgenommen. Gegen 4.00 Uhr früh sei es auf Grund von Anrainerbeschw... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner starken Gegenwehr bei der Festnahme durch Sicherheitswachebeamte in Bauchlage auf dem Boden abgelegt, wobei nur seine Arme am Rücken fixiert wurden. Diese Ablage war trotz ihrer Dauer von 10 bis 15 Minuten bis zum Abtransport des Beschwerdeführers mit einem Streifenwagen maßhaltend und gerechtfertigt, da sie im Zuge eines Großeinsatzes gegen eine ganze Gruppe von gewaltsam Widerstand leistenden Punks erfolgte und die vorhandenen Streifen... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 24. März 2004 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer besuchte am 21. Februar 2004 um ca. 21.00 Uhr in G das dort etablierte Restaurant O. Im Zuge des Aufenthaltes fand eine Überprüfung der Gäste und Angestellten des Lokales durch Polizeibeamte statt, wobei einerseits zum Teil die Taschen der Besucher überprüft wurden, andererseits die Telefonnummern der männlichen Besucher überprüft wurden. Der Beschwerdeführer wurde fotografiert bzw von einem Beamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 64 SPG sollen die Wiedererkennung eines Menschen ermöglichen. Daher stellt ein Videofilm, der von Sicherheitsbehörden im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung eines Lokales auf Drogen aufgenommen wird, im Zusammenhang mit einer Identitätskontrolle eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar, wenn vom Beschwerdeführer beim Betreten des Lokales eine Portraitaufnahme angefertigt und seine Identität kontrolliert wurde. So ermöglicht diese Vorgan... mehr lesen...