RS UVS Steiermark 2005/10/24 20.1-4/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
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Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner starken Gegenwehr bei der Festnahme durch Sicherheitswachebeamte in Bauchlage auf dem Boden abgelegt, wobei nur  seine Arme am Rücken fixiert wurden. Diese Ablage war trotz ihrer Dauer von 10 bis 15 Minuten bis zum Abtransport des Beschwerdeführers mit einem Streifenwagen maßhaltend und gerechtfertigt, da sie im Zuge eines Großeinsatzes gegen eine ganze Gruppe von gewaltsam Widerstand leistenden Punks erfolgte und die vorhandenen Streifenbesatzungen optimal eingesetzt werden mussten, um der Eskalation des Geschehens Herr zu werden. Dies bedeutete, dass für die Bewachung der Festgenommenen nur wenige Beamte zur Verfügung standen. Die Beamten mussten nicht nur ein Flüchten der Festgenommenen verhindern, sondern die Festgenommenen auch von Partygästen abschirmen, die sich in großer Zahl vor dem Haus befanden. Daher waren die Festgenommenen so anzuhalten, dass sie weder leicht flüchten, noch ihre Aggressionen gegen die Beamten wieder aufnehmen konnten. Dazu erweist sich ein Liegen in Bauchlage mit fixierten Armen zweifellos als taugliches Mittel, wobei die Atmung in Folge der freien Bauchlage nicht gefährdet war. Das Festhalten des Beschwerdeführers in dieser Lage war auch nicht entwürdigend, da sich zu diesem Zeitpunkt (ca 4 Uhr früh) keine fremden Personen auf dem Gehsteig befunden hatten und die Sicht auf die Straße durch abgestellte Streifenfahrzeuge abgeschirmt war. Somit wurde dem Maßhaltegebot des § 29 Abs 2 Z 4 SPG, wonach auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen ist, ausreichend entsprochen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Schlagworte
Bauchlage Dauer Verhältnismäßigkeit Großeinsatz Menschenwürde Maßhaltegebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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