Von der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Ablage des aggressiven Beschwerdeführers am Gehsteig in Bauchlage mit dem Gesicht nach unten und mit Handfesseln am Rücken in einer Dauer von ca 15 Minuten gesundheitsgefährdend und in diesem Sinne unmenschlich war, konnte abgesehen werden. So besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung keine Gesundheitsgefahr für liegende Personen, die nicht am Boden fixiert sind, also sich frei bewegen können. Der Beschwerdeführer stand unter Beobachtung von mindestens zwei Polizisten und hatte auch nicht behauptet, zu irgendeinem Zeitpunkt Atembeschwerden gehabt zu haben. (Zur Frage, aus welchen näheren Gründen die Ablage dem Maßhaltegebot des § 29 Abs 2 Z 4 SPG entsprach, wird auf die Bescheidbegründung sowie auf UVS Steiermark 24.10.2005, 20.1-4,5,6/05-9, hingewiesen).