Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 64 SPG sollen die Wiedererkennung eines Menschen ermöglichen. Daher stellt ein Videofilm, der von Sicherheitsbehörden im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung eines Lokales auf Drogen aufgenommen wird, im Zusammenhang mit einer Identitätskontrolle eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar, wenn vom Beschwerdeführer beim Betreten des Lokales eine Portraitaufnahme angefertigt und seine Identität kontrolliert wurde. So ermöglicht diese Vorgangsweise ohne Zweifel seine Wiedererkennung. Ob der Videofilm als erkennungsdienstliche Maßnahme gedacht war bzw verwendet wird und ob aus den Aufnahmen Fotos in technischer Weise erarbeitet wurden, ist dabei ohne Belang, weil schon allein das behördliche Anfertigen eines Fotos ohne Zustimmung des Betroffenen in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift (VwGH 22.1.2004, 2002/01/0271). Eine gesetzliche Ermächtigung nach § 65 Abs 1 SPG zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung lag nicht vor: weder war der Beschwerdeführer konkret verdächtig, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, noch waren von ihm gefährliche Angriffe zu erwarten, zu deren Vorbeugung eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich war. Ein gefährlicher Angriff liegt nur dann vor, wenn es zumindest zu einer Vorbereitungshandlung zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände kommt, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, VwGH 29.06.2000, 96/01/1071). Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht nicht aus, um das Betreten eines solchen Ortes als Vorbereitungshandlung zu einer Straftat zu sehen; auch an gefährlichen Orten ermächtigt das Gesetz nicht zu Razzien ohne konkreten Anlass. Eine entsprechende "konkrete Gefährdungslage und dringende Verdachtslage" kann keinesfalls angenommen werden, wenn vor ca zwei bis drei Monaten durch Telefonüberwachung von polizeibekannten Personen mit dem Festnetzanschluss des Lokales Verbindung hergestellt wurde. Dasselbe gilt für einem anonymen Anruf vor zwei Tagen, wonach im gegenständlichen Lokal mit Suchtgift gehandelt werde und dort "Illegale" aufhältig seien. Zur (fremdenpolizeilichen) Identitätskontrolle des Beschwerdeführers (Afrikaner) stand die Aufnahme mit einem Videogerät jedenfalls in einem krassen Missverhältnis. Gerade der im § 29 Abs 2 Z 1 SPG niedergelegte Grundsatz, dass "von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen ist, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt", lässt es für den einzelnen Beamten als durchaus zumutbar erscheinen, mittels handschriftlicher Aufzeichnung nachvollziehbar zu machen, welche Personen sie überprüft haben. Weiters wurde durch die gesetzwidrige Videoaufnahme Art 8 MRK verletzt. Auch wenn es in einigen Lokalen bereits von privater Seite eine Videoüberwachung gibt, muss nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem herkömmlichen Lokalbesuch eine Videoaufnahme durch die Behörde stattfindet. Vielmehr kann eine Person darauf vertrauen, das sie im räumlich abgegrenzten Bereich - nämlich im Lokal - von der breiten Öffentlichkeit abgeschirmt ist (anders zB Aufnahmen auf Straßen, Plätzen und bei Demonstrationen). Der Beschwerde gegen die Videoaufnahme war daher nach § 88 Abs 2 SPG stattzugeben.