Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Hofrat Dr. Peter Schurl über die Beschwerde des Herrn P L K W, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Gemäß §§ 67 a Abs. 1 Z 2 und 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), in Verbindung mit §§ 29 und 30 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), § 178 Strafprozessordnung (StPO), Art 4 Abs. 6 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der Bundespolizeidirektion G (dem Bund) gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr. 2003/334, einen mit ? 271,80 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen:
Mit der Eingabe vom 6.5.2005 hat Herr P L K W, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte in G, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion
G erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer habe in der Nacht vom 26. auf 27. April 2005 im Haus K an einer Party teilgenommen. Gegen 4.00 Uhr früh sei es auf Grund von Anrainerbeschwerden zu einem Polizeieinsatz gekommen, wobei Sicherheitswachebeamte in das Haus eingedrungen seien. In der Folge sei auch der Beschwerdeführer, obwohl er keinerlei Gewalt angedroht oder angewendet habe, gewaltsam zu Boden gebracht worden, wo ihm Handschellen angelegt wurden. Er sei dann ins Freie gezerrt und auf dem Gehsteig vor dem Haus mit dem Gesicht nach unten abgelegt worden. Nach einer Weile sei er schließlich zur Polizeidirektion verbracht worden, wo ihm schließlich als Grund für seine vorläufige Festnahme Widerstand gegen die Staatsgewalt genannt worden sei. Die Beschwerde richte sich gegen die Festnahme, da ihm deren Grund nicht genannt worden sei. Außerdem sei er unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Der Einsatz körperlicher Gewalt sei exzessiv gewesen, da er selbst keinerlei Gewalt gegen die Exekutivbeamten angewendet habe. Außerdem sei die Anlegung von Handfesseln nicht gerechtfertigt gewesen, da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig verhalten habe. Mit der Eingabe vom 23.5.2005 hat die Bundespolizeidirektion G eine Gegenschrift vorgelegt und dabei im Wesentlichen ausgeführt: In der Nacht vom 26. auf den 27. April 2005 sei es in G, K, im sogenannten P Haus zu mehreren Polizeieinsätzen gekommen, da sich Anrainer durch Live-Musik in ihrer Ruhe gestört gefühlt hätten. Am 27.4. um 3.50 Uhr musste die Amtshandlung unterbrochen werden, da den einschreitenden Beamten Gegenstände, unter anderem auch eine Axt, entgegen geschleudert wurden. Es seien daher mehrere Streifenwagen an den Einsatzort beordert worden. Unter ihnen habe sich auch die Streife Sektor 2 mit den Beamten RI V W und RI W S befunden. Die beiden seien zur Sicherung zweier anderer Streifen in das Haus eingedrungen, wobei ihnen jedoch von Herrn S der Weg verstellt worden sei. Da dieser aggressiv gegen die Beamten vorgegangen sei, wäre er mittels Einsatztechnik zu Boden gebracht worden, wo ihm Handschellen angelegt wurden. Als dieser aus dem Haus gebracht werden sollte, seien die Beamten vom Beschwerdeführer angegriffen und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe versucht, S dadurch zu befreien, dass er RI W angegriffen habe. Dies habe RI S erkannt und habe er den Beschwerdeführer mittels Einsatztechnik zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt. Er habe dabei die Festnahme wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt ausgesprochen und den Beschwerdeführer sodann ins Freie gebracht. Dort sei er neben dem bereits festgenommenen S auf dem Gehsteig abgelegt worden. Der Einsatz körperlicher Gewalt sei auf Grund des Angriffes des Beschwerdeführers und seines anhaltenden Widerstandes erforderlich gewesen, ebenso das Anlegen der Handfesseln. Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung habe der Beschwerdeführer nicht erfahren, vielmehr sei darauf geachtet worden, ihn den Blicken unbeteiligter Personen so rasch wie möglich zu entziehen. Zum ehest möglichen Zeitpunkt sei er ins Polizeianhaltezentrum G verbracht worden. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Ermittlungsverfahren: Die erkennende Behörde hat am 11.7.2005 eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer, mehrere Teilnehmer an der Party sowie die Polizeibeamten RI W und RI S als Zeugen einvernommen wurden. Auf Grund von Beschwerde und Gegenschrift, soweit sich diese nicht widersprechen, insbesondere aber auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung ergibt sich folgende Sachverhaltsfeststellung: In der Nacht vom 26. auf 27. April 2005 fand im Haus K eine Party mit ca. 50 Teilnehmern statt, bei welcher zunächst eine Band spielte, später Musik aus einer Musikanlage geboten wurde. Da die Musik sehr laut war, beschwerten sich im Laufe der Nacht immer wieder Anrainer, sodass es zu mehreren Einsätzen durch die Polizei kam. Als am 27. April um 3.50 Uhr neuerlich eine Streife einschreiten wollte, wurde sie beim Betreten des Hauses mit verschiedenen Gegenständen beworfen. Sie forderte daher Verstärkung an und wurden von der Einsatzzentrale mehrere Streifen zur Unterstützung in die K beordert. Die Streifen K, K und Sektor 2, letztere mit RI W und RI S, betraten gemeinsam das Haus K, wobei sie von Herumstehenden lautstark beschimpft wurden. An einer Schwingtüre im Flur stellte sich Herr S so in den Weg, dass RI W und RI S von den übrigen 4 Beamten getrennt wurden. Da Herr S trotz Aufforderung den Weg nicht frei machte, sondern vielmehr auf RI S losging, wurde er mittels Einsatztechnik zu Boden gebracht, dort fixiert und wurden ihm Handfesseln angelegt. In diesem Moment kam der Beschwerdeführer mit den Worten Ich hau dich da raus seinem Freund zu Hilfe, indem er RI W einen Stoß versetze und versuchte, diesen von Herrn S herunter zu ziehen. RI
S ließ daraufhin Herrn S los, brachte den Beschwerdeführer mittels Einsatztechnik zu Fall und legte ihm ebenfalls Handschellen an. Nach der Fixierung teilte RI S dem Beschwerdeführer mit, er sei wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen. Er brachte ihn dann vor das Haus, wo er ihn auf den Gehsteig neben dem bereits dort liegenden Herrn S mit dem Gesicht nach unten ablegte. Der Platz war von der Straße her kaum einsehbar, da am Straßenrand der K mehrere Streifenwagen standen. Der Beschwerdeführer und die anderen Festgenommene, die dort abgelegt wurden, sind von einer anderen Streifenbesatzung bewacht worden. Nach ungefähr einer viertel Stunde wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer zweiten Person in einem Arrestantenwagen zum Polizeianhaltezentrum
G gebracht, wo ihm in einer Verwahrungszelle die Handfesseln abgenommen wurden. Er wurde über seine Rechte belehrt und ist ihm ein Informationsblatt ausgehändigt worden. Seine Einvernahme erfolgte nach einer ärztlichen Untersuchung am späten Nachmittag und wurde er am 28.3.2005, kurz nach Mitternacht, entlassen. 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich, soweit Widersprüche in den Aussagen vorhanden sind, überwiegend auf die Aussage des Zeugen RI W, der bei der Verhandlung einen äußerst glaubwürdigen, kompetenten und für solche Einsatzfälle bestens geschulten Eindruck machte. Seine Darstellung vom Geschehen, aber auch die des Zeugen S, sind nachvollziehbar. Dass sie zunächst gemeinsam versucht haben, den Angriff von Herrn S abzuwehren und ihn zu fixieren, ist unbestritten. Es wäre daher von der üblichen Vorgangsweise klar gewesen, dass sie zunächst den Festgenommen und sich gegen die Festnahme Wehrenden gemeinsam ins Freie gebracht hätten. Es bestand keine Veranlassung, dass sie sich nach der Fixierung des Herrn S getrennt hätten, damit RI S den Beschwerdeführer, wie dieser behauptet, völlig grundlos, festnehmen könne. Dem Zeugen S ist auch durchaus zu folgen, wenn er behauptet, dem Beschwerdeführer den Grund der Festnahme mitgeteilt zu haben. Diese Vorgehensweise wird bei jeder Festnahme gepflogen, sodass keine Veranlassung besteht anzunehmen, dass der Grund nicht auch im gegebenen Fall ausgesprochen wurde. Dasselbe trifft auf die Belehrung zu. Der erkennende Senat hat keine Veranlassung anzunehmen, dass dieser Routinevorgang, welcher bei jeder Festnahme erfolgt, im gegenständlichen Fall nicht eingehalten wurde. Demgegenüber steht die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, die durch keinerlei sonstige Aussagen bekräftigt wird. Er machte zwar bei der Verhandlung einen durchaus besonnenen und seriösen Eindruck - möglicherweise, um den Eindruck eines Punkers nicht aufkommen zu lassen -, doch versucht er offensichtlich durch seine Darstellung, sich vom Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt rein zu waschen. Er ist auch deshalb wenig glaubwürdig, weil er keine Angaben über Geschehnisse in seiner unmittelbaren Umgebung machen konnte. Der Grund dafür dürfte in seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Amtshandlung liegen, welche selbst dann, wenn man seinen eigenen Angaben (8 bis 10 Bier) folgt, keineswegs nur leicht gewesen ist, wie er weis zu machen versucht. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, ein Polizist habe, während er auf dem Boden gelegen sei, an seiner Kette, die er um den Hals trug, 10 bis 20 Sekunden gezerrt und ihm gedroht, ihn zu erwürgen, ist wenig glaubwürdig. Einerseits bleibt er mit seiner Behauptung allein, da keiner der neben ihm liegenden Personen einen solchen Vorfall beobachtet hatte, anderseits sagt er selbst, dass er den betreffenden Polizisten nicht wiedererkennen würde. Jeder Betroffene jedoch würde sich aber das Gesicht und die Stimme eines solchen Peinigers gut merken. Die Striemen am Hals könnten zwar von der Kette herrühren, doch ist durchaus nachvollziehbar, dass die Einwirkung im Zuge der Anwendung von Einsatztechniken bei der Festnahme und beim Verbringen ins Freie erfolgt sind. III.) Rechtliche Erwägungen:
1.) Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit: Gemäß § 67 a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 10.05.2005 ein (zur Post gegeben am 06.05.2005), wodurch die sechswöchige Frist gemäß § 67 c Abs. 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die von den Organen der belangten Behörde vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden. Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinne handelt. Das Einschreiten der Sicherheitsorgane erfolgte in concreto ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Der damit verbundene Eingriff in subjektive Rechte erfolgte auf Grund der Willensbildung der Verwaltungsorgane und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgt, der Verwaltung zuzurechnen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0120 ua). 2.) Rechtliche Beurteilung der Beschwerde: Gemäß Art. 1 Abs. 1 des BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Abs. 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 2 darf die persönliche Freiheit einem Menschen unter Anderem entzogen werden, wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, da er versuchte, die Festnahme eines Dritten zu vereiteln. Widerstand gegen die Staatsgewalt ist gemäß § 269 Abs. 1 Strafgesetzbuch eine gerichtlich zu ahndende Handlung. Die Festnahme war das einzige Mittel, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er hätte seine Identität durch Vorzeigen eines Ausweises nachweisen können, sodass eine Festnahme nicht erforderlich gewesen sie, geht daher ins Leere. Auf Grund der hohen Aggression des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage am Tatort blieb den Sicherheitswachebeamten gar keine andere Möglichkeit, als den Beschwerdeführer festzunehmen und ihn so rasch wie möglich wegzubringen. Die Festnahme war daher im Sinne der oben zitierten Bestimmungen gerechtfertigt und somit rechtmäßig. Gemäß Art. 4 Abs. 6 PersFrG ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei der Festnahme, über die Gründe seiner Festnahme zu verständigen. Wie oben angeführt hat RI S dem Beschwerdeführer nach dem Anlegen der Handfesseln mitgeteilt, dass er wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen worden sei. Eine Belehrung über seine Rechte im Sinne des § 178 StPO erfolgte nach der Abnahme der Handschellen im Polizeianhaltezentrum. Gemäß § 28a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dürfen in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben nur dann eingegriffen werden, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich, so darf er gemäß § 29 Abs. 1 SPG dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die RV 91 führt zu § 28 Abs. 3 (nunmehr § 28a Abs. 3) aus, dass das ultima ratio - Prinzip, wie es in dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, nicht dazu führen kann, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes insbesondere dann, wenn Gefahr im Verzug ist, verpflichtet werden, zeitaufwändige Abwägungen vorzunehmen, wie dies bei Beurteilung der Sache im Nachhinein ohne weiteres möglich ist. Gemäß § 2 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG) dürfen Organe der Polizei in Ausübung des Dienstes von Dienstwaffen unter Anderem zur Überwindung eines auf Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch machen. Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährlichere oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Aus dieser Bestimmung haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgeleitet, dass in jenen Fällen, in welchen das Waffengebrauchsgesetz den Waffengebrauch im Prinzip zulässt, das in § 2 WaffGG bezeichnete Ziel auch durch Anwendung von Körperkraft und das Anlegen von Handfesseln verfolgt werden darf. Durch den Angriff des Beschwerdeführers auf RI W lag zweifellos Gefahr im Verzug vor, um einerseits Leben und Gesundheit des Beamten zu schützen, anderseits die Festnahme des Herrn S nicht zu gefährden. Dass der Beschwerdeführer nicht vorher aufgefordert wurde, den Angriff zu unterlassen, sondern gleich mit Körperkraft zu Boden geworfen wurde, kann in keiner Weise als Außerachtlassen der Anwendung eines gelinderen Mittels angesehen werden. Vielmehr muss diese Vorgangsweise als unbedingt notwendig und maßhaltend angesehen werden. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung von verschiedenen Einsatztechniken sichtbare Striemen und Hämatome davongetragen hat. Der Beschwerdeführer hat sich gegen seine Festnahme gewehrt, sodass Verletzungen unausbleiblich waren. Ebenso war das Anlegen der Handfesseln notwendig, da nur auf diese Weise gewährleistet war, dass der Beschwerdeführer ohne Fluchtgefahr aus dem Hause gebracht und bis zu seiner Verbringung in eine Verwahrungszelle angehalten werden konnte. Die Anwendung von Körperkraft mit dem Zweck, den Berufungswerber daran zu hindern, dass er weitere Angriffe auf RI W durchführt und damit eine Festnahme des Herrn S vereitelt, sowie das Anlegen von Handfesseln zur Sicherung der Festnahme war gerechtfertigt und somit im Sinne der §§ 28a Abs. 3 und 29 Abs. 1 SPG sowie § 4 WaffGG rechtmäßig. Zu untersuchen war schließlich die Frage, ob die Ablage des Berufungswerbers auf dem Gehsteig in Bauchlage mit durch Handfesseln fixierten Armen verhältnismäßig im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 SPG war oder nicht vielmehr eine nicht zu rechtfertigende Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Beschwerdeführers sowie eine erniedrigende und unmenschliche Handlungsweise darstelle. Die Notwendigkeit einer Ablage des Beschwerdeführers ergab sich daraus, dass die vorhandenen Streifenbesatzungen optimal eingesetzt werden mussten, um der Eskalation des Geschehens Herr zu werden. Dies bedeutete, dass für die Bewachung der Festgenommenen nur wenige Beamte zur Verfügung standen, wobei diese nicht nur ein Flüchten der Festgenommenen zu verhindern hatten, sondern sie auch von Partygästen, die sich in großer Zahl vor dem Haus versammelt hatten, abschirmen mussten. Dies bedeutete jedoch, dass die Festgenommenen so festzuhalten waren, dass sie weder leicht flüchten, noch ihre Aggression gegen die Sicherheitswachbeamten wieder aufnehmen konnten. Dazu erweist sich ein Liegen in Bauchlage mit fixierten Armen zweifellos als taugliches Mittel. Der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtsbeirates Einsatz polizeilicher Zwangsgewalt - Risikominimierung in Problemsituationen und die Dienstvorschrift des Bundesministeriums für Inneres betreffend Anwendung einsatzbezogener Körperkraft versucht nachzuweisen, dass seine Fixierung in Bauchlage überbordend, da gesundheitsgefährdend, gewesen sei. Dazu ist festzustellen, dass sowohl der Bericht als auch die Dienstvorschrift von einer Fixierung am Boden in Bauchlage ausgehen. Eine Fixierung am Boden war jedoch beim Beschwerdeführer, sieht man von seiner wenig glaubwürdigen Behauptung, ein Polizist sei einige Sekunden auf seinem Rücken gekniet und habe an der Kette gezogen, ab, nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer lag vielmehr frei liegend, wie die anderen Festgenommenen auch, in Bauchlage auf dem Boden, sodass, wie jeder Mensch, der in Bauchlage liegt und schläft, bestätigen kann, auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der Atmung und somit der Versorgung seines Körpers mit Sauerstoff nicht bestand. Der Beschwerdeführer hat auch selbst gar nicht behauptet, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt Atembeschwerden gehabt hätte. Das Festhalten des Beschwerdeführers in dieser Lage war auch nicht entwürdigend. Wie der Beschwerdeführer selbst aussagte, befanden sich zu diesem Zeitpunkt (ca. 4 Uhr früh) keine fremden Personen auf dem Gehsteig und war die Sicht auf die Straße durch abgestellte Streifenfahrzeuge der Polizei abgeschirmt. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäß um diese Zeit in der sonst stark befahrenen K kaum Verkehr ist. Die Ablage erfolgte auch nicht über Gebühr lange, sondern lediglich 10 bis 15 Minuten, und wurde der Beschwerdeführer dann in einen Arrestantenwagen gesetzt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Ablage des Beschwerdeführers in Bauchlage am Gehsteig für etwa 10 bis 15 Minuten weder unverhältnismäßig noch erniedrigend oder unmenschlich gewesen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung ist Folge der abweisenden Entscheidung. Der belangten Behörde gebühren als obsiegender Partei ? 51,50 als Ersatz für den Vorlageaufwand und ?
220,30 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand.