Begründung: Die H*****gmbH, ***** ist bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****. Es bestand eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu TZ 1323/2005 bis 17. 3. 2006. Darüber hinaus eine weitere Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu TZ 177/2006 bis 8. 2. 2007. Am 11. 1. 2006 wurde zwischen der bezeichneten Liegenschaftseigentümerin und der Antragstellerin ein Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft abgeschlossen. Unter Punkt VI dieses Vertrages... mehr lesen...
Begründung: Jochen G*****, war im Grundbuch ***** unter B-LNR 25 lit d zu 332/1100 Anteilen als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** einverleibt. In der Folge kam es (unter lit j, TZ 606/1998) zu einer Teilung seines Miteigentumsanteils. Unter B-LNR 25 lit o wurde dann im Rang 8573/1998 aufgrund des Kaufvertrages vom 2. 3. 1999 das Eigentumsrecht für Jürgen G*****, geboren 18. 9. 1970 zu 49/1100 Anteilen und 41/1100 Anteilen vorgemerkt (TZ 3427/1999). Unter B-LNR 25 lit u (TZ 604... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage vom 26. 2. 2003 begehrt die Klägerin von der H***** & B***** gesellschaft mbH, ***** die Zahlung eines Betrages von EUR 5.152,87 an rückständigen Bewirtschaftungskosten für den Zeitraum 1. 10. 2002 bis 1. 2. 2003. Unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges vom 27. 2. 2003 brachte die klagende Partei vor, die Beklagte sei gemäß § 5 WEG sowie aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 26. 3. 1997, wonach sie (FN 47745w) als übernehmende G... mehr lesen...
Begründung: Bei Überreichung des gegenständlichen Eintragungsgesuches war als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) einverleibt und das Eigentumsrecht für Günter S*****, geb. *****, vorgemerkt; außerdem war unter C-LNR 1 gegen den vorgemerkten Eigentümer ein Pfandrecht der Republik Österreich für deren Kaufpreisrestforderung von S 897.375,-- eingetragen. Unter Vorlage der den Eigentumserwerb des Günter S***** betreffenden Unb... mehr lesen...
Norm: GBG §49GBG §53GBG §54
Rechtssatz: § 53 Abs 1 GBG eröffnet dem Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, ohne zwischen dem einverleibten und bloß vorgemerkten Eigentümer zu unterscheiden. Letzterer erwirbt das Eigentumsrecht unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung seiner Eintragung (§ 40 GBG), wobei die Rechtfertigung ex tunc wirkt. § 49 Abs 1 GBG ermöglicht alle... mehr lesen...
Begründung: Die zu B-LNr 62 als Eigentümerin des 150/4000-Anteiles der EZ ***** Grundbuch ***** vorgemerkte Antragstellerin begehrte gleichzeitig mit der in der Folge rechtskräftig bewilligten Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts für sie ua gemäß § 49 GBG die Löschung der Anmerkung C-LNr 62. Bei dieser Anmerkung handelt es sich um die einer Klage gemäß § 13c WEG über S 128.394,33 sA zu 35 C 728/00w des BG Innere Stadt Wien. Die zu B-LNr 62 als Eigentümerin des 150/40... mehr lesen...
Begründung: Die S***** (vormals A***** GmbH), über deren Vermögen am 28. 2. 2000 der Konkurs eröffnet wurde (41 S 33/00b des HG Wien), ist seit 1997 (TZ 6422/1997) im Rang 1347/1997 als Eigentümerin mehrerer mit Wohnungseigentum verbundener Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ ***** vorgemerkt. Als einverleibte Eigentümerin dieser Anteile scheint im Grundbuch nach wie vor die Gerhard B***** Gesellschaft mbH auf. Am 15. 2. 2000 brachte die Klägerin gegen den Masseverwalter ... mehr lesen...
Norm: GBG §35GBG §49WEG idF WRN 1999 §13c Abs3WEG 2002 §27 Abs2WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz: Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. Das ergibt sich aus § 49 GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung ... mehr lesen...
Begründung: Im Eigentumsblatt der Liegenschaften EZ ***** Grundbuch *****, mit dem Grundstück Nr.***** Baufläche und der Grundstücksadresse *****, ist das Eigentumsrecht für Renate O*****, geboren ***** unter B-LNR 4 und Dr.Alfred O*****, geboren *****, unter B-LNR 5 je zur Hälfte einverleibt. Ob diesen Anteilen ist jeweils das Eigentumsrecht für Christiana H*****, geboren *****, und zwar unter B-LNR 4c/B-LNR 5c vorgemerkt. Auf Grund der angeführten Urkunden beantragte die Ant... mehr lesen...
Norm: GBG §22GBG §32 Abs1 litbGBG §40GBG §47GBG §49GBG §85 Abs3
Rechtssatz: Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten bei Antr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1120 BaGBG §49
Rechtssatz: Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §49GBG §57
Rechtssatz: Gemäß §§ 49, 57 GBG kann zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 88/90 Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 88/90 Veröff: SZ 63/180 = JBl 1991,723 = NZ 1991,4... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte aufgrund der aus dem
Spruch: ersichtlichen Urkunden ob den aus dem
Spruch: unter I und II ersichtlichen Liegenschaftsanteilen 1. je im Eigentumsblatt die Vormerkung ihres Eigentumsrechtes im Range TZ 9886/88 (sowie ob den unter II bezeichneten Anteilen die Löschung der Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung TZ 8138/87) und 2. je im Lastenblatt gemäß § 57 GBG die Löschung der aus dem
Spruch: ersichtlichen Zwischeneintragungen. Das Erstg... mehr lesen...