Norm
GBG §49Rechtssatz
Gemäß §§ 49, 57 GBG kann zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015