RS OGH 1990/10/23 5Ob88/90, 5Ob89/94, 5Ob101/00i, 5Ob293/04f, 5Ob212/06x, 5Ob95/15d

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

GBG §49
GBG §57

Rechtssatz

Gemäß §§ 49, 57 GBG kann zugleich mit der Vormerkung des Eigentumsrechtes in der angemerkten Rangordnung die durch die spätere Rechtfertigung der Vormerkung bedingte Löschung der Zwischeneintragungen beantragt und bewilligt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060752

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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