Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Dass das Eigentumsrecht der Käuferin im Grundbuch schon vorgemerkt war (§ 35 ff GBG), hindert Verfügungen der Verkäuferin nicht. Das ergibt sich gerade aus § 49 GBG. Die grundbücherlichen Eintragungen stehen allerdings - ebenso wie jene des Vorgemerkten - unter der auflösenden Bedingung der späteren Rechtfertigung (bzw der Löschung) der Vormerkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017