Norm
GBG §22Rechtssatz
Veräußert (hier: Schenkt) ein vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, so kann die Verbücherung auch so geschehen, daß die Vormerkung aufgrund eines Verzichtes des Vorgemerkten gelöscht und der neue Erwerber (hier: Geschenknehmer) gemäß § 22 GBG als Eigentümer eingetragen wird. Ausführungen zur Löschung der Vormerkung infolge Verzichtes des Vorgemerkten bei Antragstellung durch den neuen Erwerber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018