Begründung: Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz erteilte mit Bescheid vom 26. 3. 2003, GZ 501/B-UO30053a eine Bauplatzbewilligung für mehrere Grundstücke, damals in der EZ 110 *****, und dazu gemäß § 5 Abs 4 OÖ BauO die Auflage, dass jene Grundstücke, die gemeinsam den Bauplatz bilden, im Fall der Erwirkung einer Baubewilligung in derselben Grundbuchseinlage, nämlich EZ 110, einzutragen seien. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörd... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1809 GB*****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist bei den Pfandrechten der B***** AG C-LNR 2, 3, 4 und 7 jeweils die „Übertragung des Pfandrechts an die R***** reg. GenmbH" eingetragen. Dies aufgrund eines Antrags auf „Anmerkung des Gläubigerwechsels gemäß § 1422 ABGB zu den Pfandrechten der B***** AG, C-LNR 2, 3, 4 und 7, wodurch nunmehr die R***** reg. GenmbH als Pfandgläubigerin aufscheinen wird". Gegen ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 52 GB *****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft findet sich folgende Eintragung: „LNR 1a: Stand Anlegung des Grundbuchs Pfandrecht zur Sicherstellung des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes für Andreas B***** Vor der Umstellung des Grundbuchs lautete diese Eintragung im Lastenblatt: „Bei Eröffnung dieser Einlage von der Stammrealität EZ 26 der KG O***** hierher übertragen als: Präs 13. Juni 1863 Z... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Aktiengesellschaft & Co, ***** vertreten durch Univ. Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittner, öffentlicher Notar in Hollabrunn, wegen Einverleibun... mehr lesen...
Begründung: In der gegenständlichen Grundbuchssache hat das Rekursgericht zwar selbst die Rechtsansicht vertreten, dass den grundbücherlichen Eigentümern (Antragstellern) gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung nach § 130 GBG keine Rechtsmittellegitimation zukommt und dass ihr diesbezügliches Begehren (in dem es um die Löschung einer vermeintlich nichtigen, zu Unrecht bewilligten Grundbuchseintragung geht) nicht dem Tatbestand einer Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen ... mehr lesen...
Begründung: Die drei Liegenschaftseigentümer (und früheren Verpflichteten) stützen ihren - vom Erstgericht als Exekutionssache in einem (bereits eingestellten) Zwangsversteigerungsverfahren behandelten - Antrag auf Löschung eines auf den Anteilen der Erst- und Zweitantragsteller einverleibten Zwangspfandrechts darauf, es sei wegen amtswegiger Löschung der Pfandgläubigerin, einer GmbH, gemäß § 131 Abs 2 lit a GBG gegenstandslos. Diese Löschung der Pfandgläubigerin gemäß § 2 AmtsLG i... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Rechtsmittelwerber sind Miteigentümer einer Seeliegenschaft. Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch des Antragstellers auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an zwei weiteren, von ihm gekauften Liegenschaftsanteilen sowie der Löschung des Vorkaufsrechtes an einem dieser Anteile ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge und bewilligte die begehrten Eintragungen. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erachtet, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob die Löschung einer grundbuchswidrigen Eintragung im Sinne des § 130 GBG (hier: Einverleibung eines Wiederkaufsrechts auch für de... mehr lesen...
Begründung: Andreas P***** und BirgitP***** (die Zweitantragstellerin) sind zu je 47/13318 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****; mit diesen Anteilen ist Ehegattenwohnungseigentum am Objekt W 28 verbunden. Die Anteile sind mit mehreren Pfandrechten belastet, darunter zu CLNR 67 und 38 mit Höchstbetragshypotheken der S***** für S 325.000,-- und S 260.000,--. Es sind dies die Anteilsbelastungen mit den schlechtesten Rängen. Der Masseverwalter im Schuldenregulierungsve... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Ob dieser Liegenschaft war das Bestandrecht am Grundstück Nr. ***** bis 31. Dezember 2031 auf Grund des Miet- und Pachtvertrages vom 14. März 1972 für Rudolf H********** und Hannelore H***** einverleibt (C-LNR 1a) und die Vorauszahlung des Mietzinses von S 200.000,-- angemerkt (C-LNR 1b). Zu Uh 1/87, Uh 1/88, Uh 3/88 und Uh 4/88 wurde, jeweils die Hinterlegung von Pfandbestellungsurku... mehr lesen...
Norm: GBG §130GBG §132 Abs2 iVm §134 litd
Rechtssatz: Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein. Entscheidungstexte 5 Ob 3/92 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 3/92 ... mehr lesen...
Norm: GBG §130GBG §131GBG §132 Abs2GBG §136WEG 1975 §24aWEG 2002 §40 Abs2
Rechtssatz: Die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht. Entscheidungstexte 1 Ob 614/79 Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 614/79 ... mehr lesen...
Norm: GBG §132 Abs2stmk ZLG 1971 §58
Rechtssatz: Die formelle Ablehnung der Einleitung oder Durchführung des amtswegigen Verfahrens zur Richtigstellung des Grundbuches im Zuge agrarischer Operationen nach § 58 des Gesetzes vom 26.01.1971 über die Zusammenlegung land - und forstwirtschaftlicher Grundstücke, LGBl für das Land Steiermark 1971/32, ist im Sinne der darauf anzuwenden Bestimmung des § 132 Abs 2 GBG unanfechtbar (vgl 5 Ob 50/62 SZ 35/6... mehr lesen...
Josefine L ist zu 5/8 Anteilen grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 985 KG W Grundbuch des Bezirksgerichtes Klagenfurt, mit dem Haus Klagenfurt, M-Straße 2. Mit Vereinbarung vom 21. Mai 1970 räumte Josefine L der K-Bank hinsichtlich ihrer 5/8 Anteile an der EZ 985 KG W in Sinne der Bestimmungen der §§ 1072 ff. ABGB für alle Veräußerungsfälle das Vorkaufsrecht ein. Josefine L erteilte die ausdrückliche Bewilligung, daß bei ihren Liegenschaftsanteilen an der Liegenschaft... mehr lesen...
Norm: GBG §132 Abs2GBG §134
Rechtssatz: Die vom Rekursgericht verfügte Aufhebung eines amtswegigen Löschungsbeschlusses kann nicht angefochten werden. Entscheidungstexte 7 Ob 106/57 Entscheidungstext OGH 13.03.1957 7 Ob 106/57 Veröff: JBl 1968,24 5 Ob 61/67 Entscheidungstext OGH 22.03.1967 5 Ob 61/67 Veröff: EvBl 1967/... mehr lesen...
Norm: GBG §132 Abs2GBG §134
Rechtssatz: Die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar. Dasselbe gilt, wenn die Ablehnung der angeregten Löschung erst in zweiter Instanz erfolgt (vgl auch SZ 24/193). (Ebenso früher: 3 Ob 46/52, 3 Ob 534/53, 2 Ob 78/54, 3 Ob 823/54). Entscheidungstexte ... mehr lesen...