TE OGH 2002/6/25 5Ob140/02b

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Peter D*****, und 2.) Ingrid D*****, beide vertreten durch DDr. Georg M. Krainer, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Feldm. Conrad-Platz 11, betreffend die Bereinigung bzw Berichtigung der Einlage *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. März 2002, AZ 1 R 333/01t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28. September 2001, TZ 11160/01, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In der gegenständlichen Grundbuchssache hat das Rekursgericht zwar selbst die Rechtsansicht vertreten, dass den grundbücherlichen Eigentümern (Antragstellern) gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung nach § 130 GBG keine Rechtsmittellegitimation zukommt und dass ihr diesbezügliches Begehren (in dem es um die Löschung einer vermeintlich nichtigen, zu Unrecht bewilligten Grundbuchseintragung geht) nicht dem Tatbestand einer Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen nach § 136 GBG unterstellt werden kann, den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung aber für zulässig erklärt, weil "die Frage der Anfechtbarkeit von Löschungsanträge abweisenden Beschlüssen (§ 130 GBG) sowie des Inhalts von Berichtigungsanträgen nach § 136 GBG von der Rechtsprechung nicht einhellig gelöst werde". Die Antragsteller vertreten dazu im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs den Standpunkt, dass der Rechtsmittelausschluss (zurückgehend auf eine fehlende Antragslegitimation) nur für die Bereinigung des Grundbuchs von gegenstandslosen Eintragungen nach §§ 131 bis 135 GBG, nicht jedoch für die Löschung unzulässiger Eintragungen nach § 130 GBG gelte und dass die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG nicht auf die Fälle einer nachträglichen, außerbücherlichen Rechtsänderung reduziert werden könne. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht jedoch einer gesicherten Judikatur, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig ist.In der gegenständlichen Grundbuchssache hat das Rekursgericht zwar selbst die Rechtsansicht vertreten, dass den grundbücherlichen Eigentümern (Antragstellern) gegen die Ablehnung einer Grundbuchsbereinigung nach Paragraph 130, GBG keine Rechtsmittellegitimation zukommt und dass ihr diesbezügliches Begehren (in dem es um die Löschung einer vermeintlich nichtigen, zu Unrecht bewilligten Grundbuchseintragung geht) nicht dem Tatbestand einer Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen nach Paragraph 136, GBG unterstellt werden kann, den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung aber für zulässig erklärt, weil "die Frage der Anfechtbarkeit von Löschungsanträge abweisenden Beschlüssen (Paragraph 130, GBG) sowie des Inhalts von Berichtigungsanträgen nach Paragraph 136, GBG von der Rechtsprechung nicht einhellig gelöst werde". Die Antragsteller vertreten dazu im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs den Standpunkt, dass der Rechtsmittelausschluss (zurückgehend auf eine fehlende Antragslegitimation) nur für die Bereinigung des Grundbuchs von gegenstandslosen Eintragungen nach Paragraphen 131 bis 135 GBG, nicht jedoch für die Löschung unzulässiger Eintragungen nach Paragraph 130, GBG gelte und dass die Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG nicht auf die Fälle einer nachträglichen, außerbücherlichen Rechtsänderung reduziert werden könne. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht jedoch einer gesicherten Judikatur, sodass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Das amtswegige Verfahren nach den §§ 130 ff GBG zur Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen wird nach freiem Ermessen des Gerichtes durchgeführt. Die Entscheidung, mit der die Grundbuchsbereinigung abgelehnt wird, kann daher nicht angefochten werden (§ 132 Abs 2 GBG), und zwar auch dann nicht, wenn die Ablehnung erst durch das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 und 6 zu § 130 GBG; RIS-Justiz RS0060931 und RS0060962; zuletzt 5 Ob 35/01k und 5 Ob 151/00t = NZ 2001, 342). Zur gegenteiligen Rechtsansicht (LG Wels in RPflSlgG 169) hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen und sie abgelehnt (5 Ob 1145/95; 5 Ob 151/00t).Das amtswegige Verfahren nach den Paragraphen 130, ff GBG zur Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen wird nach freiem Ermessen des Gerichtes durchgeführt. Die Entscheidung, mit der die Grundbuchsbereinigung abgelehnt wird, kann daher nicht angefochten werden (Paragraph 132, Absatz 2, GBG), und zwar auch dann nicht, wenn die Ablehnung erst durch das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 und 6 zu Paragraph 130, GBG; RIS-Justiz RS0060931 und RS0060962; zuletzt 5 Ob 35/01k und 5 Ob 151/00t = NZ 2001, 342). Zur gegenteiligen Rechtsansicht (LG Wels in RPflSlgG 169) hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen und sie abgelehnt (5 Ob 1145/95; 5 Ob 151/00t).

Auch die Rechtsansicht, eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG setze voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, entspricht der ständigen Judikatur. § 136 GBG bietet keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht. § 136 GBG bezweckt nämlich lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage (5 Ob 191/98v = RPflSlgG 2608 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daraus folgt ohne weiteres, dass § 136 GBG im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung nicht anzuwenden ist (5 Ob 35/01k). Dass diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht einhellig wäre, trifft nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0060992).Auch die Rechtsansicht, eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG setze voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, entspricht der ständigen Judikatur. Paragraph 136, GBG bietet keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht. Paragraph 136, GBG bezweckt nämlich lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage (5 Ob 191/98v = RPflSlgG 2608 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daraus folgt ohne weiteres, dass Paragraph 136, GBG im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung nicht anzuwenden ist (5 Ob 35/01k). Dass diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht einhellig wäre, trifft nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0060992).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E66137 5Ob140.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00140.02B.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0050OB00140_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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