TE OGH 1998/11/10 5Ob281/98d

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Mag. Dr. Michael P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Andreas P***** (50 S 16/95v des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), und

2.) Birgit P*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Pacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen der Löschung von Pfandrechten in der Einlage EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Juli 1998, 4 R 331/98w, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 22. April 1998, TZ 5100/1998, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Andreas P***** und BirgitP***** (die Zweitantragstellerin) sind zu je 47/13318 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****; mit diesen Anteilen ist Ehegattenwohnungseigentum am Objekt W 28 verbunden. Die Anteile sind mit mehreren Pfandrechten belastet, darunter zu CLNR 67 und 38 mit Höchstbetragshypotheken der S***** für S 325.000,-- und S 260.000,--. Es sind dies die Anteilsbelastungen mit den schlechtesten Rängen.

Der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Andreas P***** hat im Anfechtungsprozeß 51 C 1/95v des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gegen die genannte Hypothekargläubigerin ein rechtskräftiges Urteil des Inhalts erwirkt, mit dem festgestellt wurde, daß die Einverleibung der beiden Pfandrechte den Konkursgläubigern des Andreas P***** gegenüber unwirksam ist. Das weitere Klagebegehren, die Hypothekargläubigerin schuldig zu erkennen, der Löschung der beiden Pfandrechte zuzustimmen, wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht zu 4 R 202, vom Obersten Gerichtshof bestätigt zu 5 Ob 2403/96k).

Unter Vorlage der Urteile des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz sowie des Obersten Gerichtshofes haben die beiden Antragsteller die Einverleibung der Löschung der beiden Pfandrechte und aller bezughabenden Anmerkungen beantragt. Durch die vorgelegten Urteile sei nämlich dargetan, daß die Pfandrechte mangels gültiger Rechtsgrundlage nicht bestehen und somit gegenstandslos sind.

Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, daß es in den vorgelegten Urkunden nicht begründet erscheine. Das Rekursgericht führte dazu aus, daß nur die relative Unwirksamkeit der Pfandrechte dargetan sei, sodaß von einer Gegenstandslosigkeit der Eintragungen iSd §§ 131 ff GBG keine Rede sein könne. Selbst wenn iSd Entscheidung SZ 63/26 im Anfechtungsprozeß die Löschung der Pfandrechte hätte erreicht werden können, sei sie zufolge der rechtskräftigen Abweisung des diesbezüglichen Begehrens im Grundbuchsverfahren nicht durchsetzbar.Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren mit der Begründung ab, daß es in den vorgelegten Urkunden nicht begründet erscheine. Das Rekursgericht führte dazu aus, daß nur die relative Unwirksamkeit der Pfandrechte dargetan sei, sodaß von einer Gegenstandslosigkeit der Eintragungen iSd Paragraphen 131, ff GBG keine Rede sein könne. Selbst wenn iSd Entscheidung SZ 63/26 im Anfechtungsprozeß die Löschung der Pfandrechte hätte erreicht werden können, sei sie zufolge der rechtskräftigen Abweisung des diesbezüglichen Begehrens im Grundbuchsverfahren nicht durchsetzbar.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer Judikatur zur Frage, ob die im Anfrechtungsprozeß allenfalls erreichbare Verpflichtung der Löschung der beiden Pfandrechte im Wege des nunmehr übereinstimmenden Antrags der beiden Wohnungsmiteigentümer nachgeholt werden kann.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandspunkt, daß die beiden Pfandrechtseintragungen gegenstandslos seien. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich in seiner Entscheidung 5 Ob 2403/96k ausdrücklich ausgeführt, daß ein bezüglich eines Ehegatten erfolgreich angefochtenes Pfandrecht auch auf dem Anteil des anderen Ehegatten bei Ehegattenwohnungseigentum unwirksam sei. Der Pfandrechtslöschung könne nur ein - im gegenständlichen Fall nicht gegebenes - Vorrückungsrecht anderer Pfandgläubiger entgegenstehen. Der Revisionsantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes in eine Stattgebung des Löschungsbegehrens abzuändern; hilfsweise soll die Entscheidung des Rekursgerichtes und allenfalls auch noch die des Erstgerichtes aufgehoben und einer der Vorinstanzen die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs erweist sich trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, als unzulässig.

Die Löschung gegenstandsloser Eintragungen nach § 131 GBG dient der amtswegigen Grundbuchsbereinigung, sodaß den Parteien kein Antragsrecht und auch kein Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung zusteht. Das ergibt sich aus § 132 Abs 2 GBG und entspricht ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS0060928; RIS-Justiz RS0060931; RIS-Justiz RS0060962; vgl zuletzt 5 Ob 191/98v).Die Löschung gegenstandsloser Eintragungen nach Paragraph 131, GBG dient der amtswegigen Grundbuchsbereinigung, sodaß den Parteien kein Antragsrecht und auch kein Rekurs gegen die Ablehnung der Löschung zusteht. Das ergibt sich aus Paragraph 132, Absatz 2, GBG und entspricht ständiger Judikatur (RIS-Justiz RS0060928; RIS-Justiz RS0060931; RIS-Justiz RS0060962; vergleiche zuletzt 5 Ob 191/98v).

Einzugehen ist auf das Begehren der Antragsteller daher nur insoweit, als sie - ohne dies auszusprechen - das Ziel einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG verfolgen.Einzugehen ist auf das Begehren der Antragsteller daher nur insoweit, als sie - ohne dies auszusprechen - das Ziel einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG verfolgen.

Für eine derartige Berichtigung auf Ansuchen bedarf es, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung nicht offenkundig ist, des Nachweises der Berechtigung des Eintragungsbegehrens durch die Erklärung der Beteiligten (die hier eben nicht vorliegt) oder durch eine Urkunde, wobei eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde genügt. Hier wurden dem Grundbuchsgericht Gerichtsurteile vorgelegt, in denen zwar die relative Unwirksamkeit der zu CLNR 67 und 68 der EZ ***** einverleibten Pfandrechte (den Konkursgläubigern gegenüber) festgestellt, das Begehren, die Pfandgläubigerin zur Einwilligung in die Löschung zu verpflichten, aber abgewiesen wurde. Die Berechtigung des Löschungsbegehrens ist also keineswegs offenkundig bzw urkundlich belegt. Materiellrechtliche Fragen die in den zur Begründung eines Eintragungsbegehrens vorgelegten Urkunden offen geblieben sind, können nicht vom Grundbuchsgericht, sondern nur im Rechtsweg gelöst werden. Das Grundbuchsgericht kann ein Eintragungsgesuch nur bewilligen, wenn die ihm vorgelegten Urkunden nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich erscheinen, sondern auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0060878). Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen dieser gefestigten Judikatur.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E52108 05A02818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00281.98D.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19981110_OGH0002_0050OB00281_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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