TE OGH 2005/3/15 5Ob260/04b

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dr. Walburga Gertrude L*****, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Grundbuchshandlungen betreffend die Liegenschaft in EZ 52 GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. August 2004, AZ 3 R 175/04a, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 26. April 2004, TZ 703/04 bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Über Anregung der Eigentümerin der Liegenschaft EZ 52 GB ***** wird die Löschung des ob dieser Liegenschaft zu C-LNr 1a eingetragenen „Pfandrechts zur Sicherstellung des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes für Andreas B*****" angeordnet.

Der Vollzug der Löschung obliegt dem Erstgericht.

Hiervon werden verständigt:

Dr. Walburga Gertrude L***** zu Handen Rechtsanwalt Dr. Otfried Fresacher, Theatergasse 9, 9020 Klagenfurt

Rechtsnachfolger des Andreas B***** (allenfalls zu Handen eines zu bestellenden Kurators).

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 52 GB *****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft findet sich folgende Eintragung:

„LNR 1a: Stand Anlegung des Grundbuchs

Pfandrecht zur Sicherstellung

des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes

für Andreas B*****

Vor der Umstellung des Grundbuchs lautete diese Eintragung im Lastenblatt:

„Bei Eröffnung dieser Einlage von der Stammrealität EZ 26 der KG O***** hierher übertragen als:

Präs 13. Juni 1863 Z 1912Präs 13. Juni 1863 Ziffer 1912,

aufgrund des Vertrages vom 17. April 1863 wird das Pfandrecht zur Sicherstellung des in diesem Vertrag stipulierten Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes zu Gunsten des Andreas B***** einverleibt".

Die Antragstellerin begehrte, diese „gegenstandslose Eintragung" zu löschen, weil das Pfandrecht nicht für eine bestimmte Forderung eingetragen sei. Überdies könne der im Zeitpunkt der Anlegung des Grundbuchs berechtigte Andreas B***** nicht mehr am Leben sein. Das Grundbuch sei im vorvorigen Jahrhundert angelegt worden.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Ein Antrag auf Löschung einer Pfandrechtseintragung bedürfe einer beglaubigt unterfertigten Löschungserklärung des Berechtigten, wenn dieser verstorben sei, einer Löschungserklärung der Erben. Weil eine solche Urkunde nicht vorgelegt worden sei, sei das Gesuch abzuweisen.

Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Voraussetzung der begehrten Löschung wäre, dass die Eintragung offenkundig unrichtig oder offenkundig gegenstandslos sei oder die Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit durch beglaubigte Urkunden nachgewiesen werde. Die Offenkundigkeit müsse sich dabei aus dem Gesetz oder dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergeben. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem Grundbuchsstand lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob es sich um ein (vererbbares) Pfandrecht oder um eine unregelmäßige Dienstbarkeit handle. Für den Fall des Pfandrechtes, das gemäß § 14 GBG tatsächlich nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden könne, reiche selbst der Nachweis des Todes des Berechtigten zur Löschung nicht aus. Diesfalls müsse eine Löschungserklärung der Erben vorgewiesen werden.Voraussetzung der begehrten Löschung wäre, dass die Eintragung offenkundig unrichtig oder offenkundig gegenstandslos sei oder die Unrichtigkeit oder Gegenstandslosigkeit durch beglaubigte Urkunden nachgewiesen werde. Die Offenkundigkeit müsse sich dabei aus dem Gesetz oder dem Nachweis gewisser Tatsachen in Verbindung mit dem Gesetz ergeben. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Nach dem Grundbuchsstand lasse sich nämlich nicht beurteilen, ob es sich um ein (vererbbares) Pfandrecht oder um eine unregelmäßige Dienstbarkeit handle. Für den Fall des Pfandrechtes, das gemäß Paragraph 14, GBG tatsächlich nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden könne, reiche selbst der Nachweis des Todes des Berechtigten zur Löschung nicht aus. Diesfalls müsse eine Löschungserklärung der Erben vorgewiesen werden.

Im Falle einer unregelmäßigen Dienstbarkeit wäre der Tod des Berechtigten nachzuweisen gewesen. Die im Rekurs dazu vorgebrachten Umstände, nämlich dass der Vertrag vom 17. 4. 1863 datiere und die Unmöglichkeit der Ausforschung des Andreas B***** oder eines Rechtsnachfolgers sei infolge des Neuerungsverbots unbeachtlich.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Löschung unbestimmter oder aufgrund nicht auffindbarer Titelurkunden unbestimmbarer Grundbuchseintragungen fehle.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, der entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes infolge Fehlens einer Legitimation der Einschreiterin unzulässig ist.

Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht (RIS-Justiz RS0060931; RS0060928).Maßnahmen nach Paragraph 130 und Paragraph 131, GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht (RIS-Justiz RS0060931; RS0060928).

Zum Unterschied dazu ist Gegenstand einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. In einem solchen Fall ist der Nachweis dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010 ua).Zum Unterschied dazu ist Gegenstand einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. In einem solchen Fall ist der Nachweis dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010 ua).

Beurteilt man die vorliegende Eintragung wie das Rekursgericht als persönliche Servitut des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes für Andreas B*****, so ist offenkundig, dass dieses Recht nicht mehr bestehen kann. Der Berechtigte müsste mehr als 150 Jahre alt sein, was evidentermaßen ausgeschlossen ist. Ein solcher Umstand stellt einen jener Fälle dar, wo von der Bestimmung des § 131 GBG zumeist Gebrauch gemacht werden kann (vgl Marent/Preisl Grundbuchsrecht2 Anm 3 zu § 131 GBG). Es bedurfte nicht der Vorlage von Urkunden, weil die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig im Sinn des § 133 Abs 1 lit a GBG ist.Beurteilt man die vorliegende Eintragung wie das Rekursgericht als persönliche Servitut des Quellenbenützungs- und Wasserleitungsrechtes für Andreas B*****, so ist offenkundig, dass dieses Recht nicht mehr bestehen kann. Der Berechtigte müsste mehr als 150 Jahre alt sein, was evidentermaßen ausgeschlossen ist. Ein solcher Umstand stellt einen jener Fälle dar, wo von der Bestimmung des Paragraph 131, GBG zumeist Gebrauch gemacht werden kann vergleiche Marent/Preisl Grundbuchsrecht2 Anmerkung 3 zu Paragraph 131, GBG). Es bedurfte nicht der Vorlage von Urkunden, weil die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, Litera a, GBG ist.

Eine amtswegige Löschung wäre aber auch dann vorzunehmen, wenn man die zu beurteilende Eintragung ihrem Wortlaut nach als „Pfandrecht" qualifiziert. In die öffentlichen Bücher darf nämlich das Pfandrecht nur mit einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag eingetragen werden. Nicht jede Forderung gibt zufolge § 449 ABGB einen Titel zur Erwerbung eines Pfandrechts ab. In diesem Fall wäre die Eintragung zufolge § 14 Abs 1 GBG grundbuchswidrig und hätte ihres Gegenstands wegen nicht stattfinden dürfen. Sie wäre bei Betrachtung als Pfandrecht mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet (vgl Feil Grundbuchsgesetz3 Rz 1 zu § 130 GBG mwN).Eine amtswegige Löschung wäre aber auch dann vorzunehmen, wenn man die zu beurteilende Eintragung ihrem Wortlaut nach als „Pfandrecht" qualifiziert. In die öffentlichen Bücher darf nämlich das Pfandrecht nur mit einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag eingetragen werden. Nicht jede Forderung gibt zufolge Paragraph 449, ABGB einen Titel zur Erwerbung eines Pfandrechts ab. In diesem Fall wäre die Eintragung zufolge Paragraph 14, Absatz eins, GBG grundbuchswidrig und hätte ihres Gegenstands wegen nicht stattfinden dürfen. Sie wäre bei Betrachtung als Pfandrecht mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet vergleiche Feil Grundbuchsgesetz3 Rz 1 zu Paragraph 130, GBG mwN).

Über Anregung der Liegenschaftseigentümerin erfolgt daher die Löschung des Pfandrechts gemäß § 130 f GBG.Über Anregung der Liegenschaftseigentümerin erfolgt daher die Löschung des Pfandrechts gemäß Paragraph 130, f GBG.

Textnummer

E76883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00260.04B.0315.000

Im RIS seit

14.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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