TE OGH 2003/8/26 5Ob105/03g

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Veröffentlicht am 26.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Aktiengesellschaft & Co, ***** vertreten durch Univ. Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittner, öffentlicher Notar in Hollabrunn, wegen Einverleibung der Übertragung von Bestandrechten, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin Anna L*****, geboren am ***** vertreten durch Arnold Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2002, AZ 46 R 502/02t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin übersieht bei ihrer Argumentation, dass es hier nicht um die (erstmalige) Verbücherung des Bestandrechtes geht, sondern um die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG infolge außerbücherlich eingetretener Rechtsänderung wegen gesellschaftsrechtlicher Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten (vgl 5 Ob 131/94).Die Revisionsrekurswerberin übersieht bei ihrer Argumentation, dass es hier nicht um die (erstmalige) Verbücherung des Bestandrechtes geht, sondern um die Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG infolge außerbücherlich eingetretener Rechtsänderung wegen gesellschaftsrechtlicher Änderungen (Spaltung und Übernahme) der einverleibten Berechtigten vergleiche 5 Ob 131/94).

Die Einverleibung des Bestandrechtes war nicht unzulässig. Einigkeit besteht in Judikatur und Lehre jedenfalls darüber, dass Bestandverträge verbücherungsfähig sind, die eine Vertragsklausel enthalten, nach der innerhalb einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden darf (5 Ob 382/97f = SZ 70/193 = immolex 1998/117 = WoBl 1999/87 = EvBl 1999/38 = MietSlg 49.110 mwN). Im vorliegenden Fall war ein Kündigungsverzicht bis zum 31. 12. 1995 vereinbart, sodass das Bestandrecht zu Recht im Jahr 1972 einverleibt wurde. Ein Vorgehen nach § 130 GBG scheidet daher aus.Die Einverleibung des Bestandrechtes war nicht unzulässig. Einigkeit besteht in Judikatur und Lehre jedenfalls darüber, dass Bestandverträge verbücherungsfähig sind, die eine Vertragsklausel enthalten, nach der innerhalb einer bestimmten Frist nicht gekündigt werden darf (5 Ob 382/97f = SZ 70/193 = immolex 1998/117 = WoBl 1999/87 = EvBl 1999/38 = MietSlg 49.110 mwN). Im vorliegenden Fall war ein Kündigungsverzicht bis zum 31. 12. 1995 vereinbart, sodass das Bestandrecht zu Recht im Jahr 1972 einverleibt wurde. Ein Vorgehen nach Paragraph 130, GBG scheidet daher aus.

Wird wie hier auf Grund außerbücherlicher Rechtsänderung der Grundbuchsstand nun berichtigt, so ist der Bestand des übertragenen Rechtes in diesem Zeitpunkt nicht zu prüfen. Ob allenfalls eine gegenstandslose Eintragung von Amts wegen zu löschen ist, entscheidet das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen (§ 132 Abs 2 GBG). Einer Partei steht weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsmittel zu. Sie hat lediglich die Möglichkeit einer Anregung (RIS-Justiz RS0060931; 0060962).Wird wie hier auf Grund außerbücherlicher Rechtsänderung der Grundbuchsstand nun berichtigt, so ist der Bestand des übertragenen Rechtes in diesem Zeitpunkt nicht zu prüfen. Ob allenfalls eine gegenstandslose Eintragung von Amts wegen zu löschen ist, entscheidet das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen (Paragraph 132, Absatz 2, GBG). Einer Partei steht weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsmittel zu. Sie hat lediglich die Möglichkeit einer Anregung (RIS-Justiz RS0060931; 0060962).

Die vorgelegten Urkunden reichen für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG jedenfalls aus. Aus dem Spaltungs- und Übernahmsvertrag im Zusammenhalt mit der Aufsandungserklärung wurde die mit dem übertragenen Bestandrecht belastete Liegenschaft ausreichend bezeichnet.Die vorgelegten Urkunden reichen für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, GBG jedenfalls aus. Aus dem Spaltungs- und Übernahmsvertrag im Zusammenhalt mit der Aufsandungserklärung wurde die mit dem übertragenen Bestandrecht belastete Liegenschaft ausreichend bezeichnet.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur. Es wurde keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG geltend gemacht.Die Entscheidung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur. Es wurde keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht.

Textnummer

E70531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00105.03G.0826.000

Im RIS seit

25.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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