Norm
GBG §130Rechtssatz
Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch erst durch das Rekursgericht erfolgt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022