Norm: StGB §16 EStGB §75 EStGB §84 A
Rechtssatz: Ist dem Täter Mordversuch nicht zuzurechnen, weil er selbst den Eintritt des Todes abgewendet hat, so steht der Umstand, daß er in Tötungsabsicht gehandelt hat, der Beurteilung seiner Tat nach §§ 152 ff (nunmehr §§ 84 ff StGB) StG nicht entgegen. Entscheidungstexte Os 144/27 Entscheidungstext OGH 26.04.1927 Os 144/27 Veröff: SSt 7/... mehr lesen...