Norm
StPO aF §281 Z11 AaRechtssatz
Eine Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei der Ausmessung der Strafe wird nicht nur begründet, wenn letztere unter dem Mindestmaß oder über dem Höchstmaß liegt, sondern auch dann, wenn der unterlaufene Fehler im Ausspruch über die Strafhöhe (und die Straftat) nicht sichtbar wird (SSt 30/10).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020