Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
§ 22 Abs 1 FinStrG schreibt für den Fall der Realkonkurrenz von Finanzvergehen mit Straftaten anderer Art Kumulierungspflicht vor. § 21 Abs 3 FinStrG bezieht sich nur auf das Zusammentreffen zweier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehender Finanzvergehen. Selbst wenn daher bei zwei Urteilen, von denen eines wegen eines Nicht-Finanzvergehens, das zweite wegen eines Finanzvergehens erging, die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB gegeben wären, kann die letztgenannte Gesetzesbestimmung nicht angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0085988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019