Norm: StGB §309
Rechtssatz: Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat. Entscheidungstexte 14 Os 23/21w Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 23/21w European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §309
Rechtssatz: Unter Rechtshandlungen (iSd § 309 StGB) sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen (auf welches sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht) entfalten. Nicht davon erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: StGB §309
Rechtssatz: § 309 StGB erfasst (wie § 304 StGB) auch Vorteile zu Gunsten Dritter. Der Geschäftsherr ist nach hA jedoch nicht als Dritter iSd § 309 StGB zu qualifizieren, sodass entsprechende Zuwendungen an ihn nicht tatbestandsmäßig sind. Entscheidungstexte 14 Os 17/19k Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 17/19k Europe... mehr lesen...
Norm: StGB §304StGB §307StGB §309
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 309 (hier Abs 2) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance?Vorgaben oder Weisung) ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden der Erstangeklagte Hans S***** des Vergehens (richtig: der als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB begangenen Vergehen) der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 2, 3, 4) und Abs 2 (Abs 5 Z 3 und 4) StGB (I./1./ und 2./ und II./1./2./), der Zweitangeklagte Thomas D***** des Vergehens (richtig: der als leitender Angestellter iSd § 161... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 2, Abs 4 Z 1, Z 2, Abs 5 Z 2, Z 3 (H***** auch Z 5) iVm § 161 (ergänze: Abs 1) StGB (A, B) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin... mehr lesen...
Norm: StGB §304 Abs4StGB §305 Abs2StGB §307 Abs2StGB §309
Rechtssatz: In Bezug auf mehrere Geschenke auch desselben Geschenkgebers ist zwar der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB - ungeachtet dessen, dass § 304 Abs 2 StGB nunmehr eine Wertqualifikation normiert - weder im Fall des § 304 StGB noch in den Fällen der §§ 305 und 307 StGB anwendbar, dennoch ist bei mehreren, aus einem einheitlichen (Bestechungsvorsatz) Vorsatz aus demselben An... mehr lesen...
Gründe: Der am 5.April 1960 geborene Wolfgang W*** wurde (zu A I 2 und II) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz (A) als Geschäftsführer der (richtig:) Firma "R***-S***-T*** Bau- und Handelsgesellschaft mbH", welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, (neben dem Angeklagten Erich S***) fahrlässig (I.) vom 25.März bis Herbst 1981 die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt, indem ... (2) er seine ... mehr lesen...
Gründe: A. Mit den (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteilen (a) vom 6.August 1987 und (b) vom 18. August 1987 wurden Rudolf H***, Stefanie B*** und Richard L*** des - vom Erstgenannten zum Teil als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB sowie von beiden Letztgenannten als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB - begangenen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben in Wien und Vösendorf (b) Rudolf H... mehr lesen...
Norm: HKG §30 Abs1StGB §74 Z4StGB §305 Abs4 aFStGB §307 aFStGB §309 nF
Rechtssatz: Der Sekretär einer Handelskammer ist (weder deren Organ noch mit Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung betraut und deshalb) nicht Beamter im Sinne § 74 Z 4 StGB, regelmäßig aber auch nicht leitender Angestellter eines (öffentlichen) Unternehmens im Sinne § 305 Abs 4 StGB aF (§ 309 StGB nF), weil diese Kammer nicht der Gebarungsko... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161 Abs1StGB §309
Rechtssatz: Auch nach seiner (bloß formalen) Enthebung als Geschäftsführer einer GmbH bleibt ein Angestellter bei andauernder faktischer Beteiligung an der Geschäftsführung der juristischen Person gemäß § 161 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 309 StGB als leitender Angestellter ua nach § 159 StGB strafrechtlich verantwortlich. Entscheidungstexte 11 O... mehr lesen...
Begründung: Einziger Komplementär der Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: KG) war die Firma Gottfried O*** Gesellschaft mbH (im folgenden GesmbH). Die Beklagte war neben ihrer Schwester Gertrud O*** vom 6.4.1978 bis 12.10.1984 alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der GesmbH. Intern oblag der Beklagten im Bereich des Teilbetriebes Zimmerei die Planung, die Kalkulation, die Übernahme der Aufträge, die Durchführung der Arbeiten und deren Fakturierun... mehr lesen...
Norm: StGB §161StGB §309
Rechtssatz: Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender Entscheidungsträger unterwirft. Zum Unterschied von einem leitenden Angestellten, dem tatsächlich maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung zukommen muß ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem laut Beschluß vom 1. Dezember 1983, ON 558, ergänzten Urteil des Schöffengerichts wurden der am 7. Dezember 1952 geborene Student Gerhard A, der am 11. April 1941 geborene Steuerberater Dr. Karl J, der am 1. Juni 1947 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Hermann B, der am 21. September 1951 geborene kaufmännische Angestellte Mag. Adolf C, der am 26. Juli 1952 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Siegfried K, der am 9. März 1952 geborene Lagerarbeiter Günther D, d... mehr lesen...
Norm: StGB §159StGB §161StGB §309
Rechtssatz: Stellen sämtliche Unternehmungen einer Firmengruppe eine wirtschaftliche Einheit dar, so sind einzelne Kridahandlungen nicht bezüglich jedes einzelnen unselbständigen Tochterunternehmens gesondert zu beurteilen, sondern als Komponenten eines einheitlichen Tatgeschehens anzusehen und daher den für die gesamte Firmengruppe Verantwortlichen auch dann zuzurechnen, wenn diese in der einen oder anderen To... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3.1938 geborene Hausfrau Gertrude A des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB sowie des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, als geschäftsführende Gesellschafterin der Bauunternehmung B GesmbH in Thörl I. am 8.1.1979 einen Bestandteil ihres Vermögens, n... mehr lesen...
Norm: StGB §161StGB §309StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein leitender Angestellter im Sinne des §§ 161 und 309 StGB. Insofern im Schuldspruch (nach §§ 156 und 158 StGB) daher vom Vermögen und den Gläubigern des angeklagten Geschäftsführers (anstatt der GmbH) gesprochen wird, betrifft dies keine entscheidende Tatsache. Entscheidungstexte 12 Os 134/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §161StGB §309
Rechtssatz: Zum Begriff der "selbständigen Geschäftsführung" im § 486 c StG. Entscheidungstexte Os 377/26 Entscheidungstext OGH 31.05.1926 Os 377/26 Veröff: SSt VI/68 Os 816/26 Entscheidungstext OGH 03.01.1927 Os 816/26 Veröff: SSt VII/1 4 Os 639/28 E... mehr lesen...