Norm
StGB §159Rechtssatz
Auch nach seiner (bloß formalen) Enthebung als Geschäftsführer einer GmbH bleibt ein Angestellter bei andauernder faktischer Beteiligung an der Geschäftsführung der juristischen Person gemäß § 161 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 309 StGB als leitender Angestellter ua nach § 159 StGB strafrechtlich verantwortlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095074Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009