Norm: StGB §223 Abs1StGB §224StGB §225aStPO §198 Abs1
Rechtssatz: Ein als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB nicht, sodass eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer Software (PDF-Converter) durch Veränderung darin angegebener Daten (Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum) nicht dem Tatbestand des Vergehen... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1 Z1StGB §225a
Rechtssatz: Echte Konkurrenz zwischen § 225a StGB und § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wenn die Datenfälschung nicht bloß dem (zumindest versuchten) Betrug dient, sondern damit auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden und die Taten sich auch nicht nur in der Vorbereitung anderer Delikte erschöpfen, sondern einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1 Z1StGB §225a
Rechtssatz: Parallel zu den Begriffen der falschen oder verfälschten Urkunden sind falsche (= „unechte") Daten solche, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist; verfälschte Daten hingegen sind ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden. (WK-StGB - 2 § 147 Rz... mehr lesen...
Norm: StGB §223 Abs2StGB §225a
Rechtssatz: "Im Rechtsverkehr" bedeutet die Verwendung der gefälschten oder verfälschten Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise. Dafür reicht zwar bloßes Renommieren nicht aus, wohl aber eine Einflussnahme zwecks rechtserheblicher Reaktion eines anderen. Entscheidungstexte 13 Os 1/96 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 13 Os 1/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §147 Abs1 Z1StGB §223 Abs2StGB §225a
Rechtssatz: Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) ... mehr lesen...