Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Parallel zu den Begriffen der falschen oder verfälschten Urkunden sind falsche (= „unechte") Daten solche, die nicht von der Person stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist; verfälschte Daten hingegen sind ursprünglich echte, die nachträglich durch Austausch der Angabe des Herstellers oder Ausstellers oder durch einen anderen gedanklichen Inhalt geändert wurden. (WK-StGB - 2 § 147 Rz 28c)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122091Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021