Norm
StGB §223 Abs1Rechtssatz
Ein als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB nicht, sodass eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer Software (PDF-Converter) durch Veränderung darin angegebener Daten (Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum) nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB zu unterstellen ist.
Die Verfälschung eines Quarantäne-Bescheides betreffend eine an SARS-CoV-2 (Corona Virus) erkrankte Person mit dem Ziel anderen Personen, die noch nicht geimpft oder nach einer SARS-CoV-2-Erkrankung genesen waren, die Durchführung eines COVID-19-Tests zu ersparen, um am sozialen Leben wieder uneingeschränkt teilnehmen zu können, lässt aus generalpräventiven Gründen ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2021:RL0000218Im RIS seit
14.01.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022