Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Echte Konkurrenz zwischen § 225a StGB und § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wenn die Datenfälschung nicht bloß dem (zumindest versuchten) Betrug dient, sondern damit auch darüber hinausgehende Zwecke verfolgt werden und die Taten sich auch nicht nur in der Vorbereitung anderer Delikte erschöpfen, sondern einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133582Im RIS seit
19.05.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021