Norm: StGB §205
Rechtssatz: Widerstandsunfähigkeit durch vorangegangenen Notzuchtsakt eines anderen Täters. Entscheidungstexte 11 Os 62/79 Entscheidungstext OGH 08.06.1979 11 Os 62/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095099 Dokumentnummer JJR_19790608_OGH0002_0110OS00062_7... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 30. Oktober 1952 geborene, beschäftigungslose Karl A und der am 1. April 1957 geborene, gleichfalls beschäftigungslose Paul B unter Punkt A/I./ des Urteilssatzes des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs 1 StGB, unter Punkt A/II./ des Urteilssatzes des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach dem § 203 Abs 1 StGB, der Angeklagte Karl A außerdem unter Punkt B/ des Urteilssatzes des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung n... mehr lesen...
Norm: StGB §28 CaStGB §202StGB §204StGB §205
Rechtssatz: Nützt der Täter die durch seine vorangehende Tat (nach § 202 StGB) geschaffene und weiterbestehende Zwangslage des Opfers zu einer nachfolgenden (und auf einem neuen Willensentschluß beruhenden) Unzuchtstat, so ist diese nicht gesondert nach § 204 StGB strafbar, weil ihr das zu dieser Tat gehörige Merkmal der Nötigung durch den Täter (siehe Gegenschluß § 205 StGB) fehlt. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Maler- und Anstreichergeselle Manfred A des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Jänner 1978 in Wien 1.) Johanna B, indem er ein Messer gegen ihren Hals richtete und äußerte, so werde es jeder Hure gehen, und sie unmittelbar anschließend aufforderte, s... mehr lesen...
Norm: StGB §205
Rechtssatz: Der (ausreichend: bedingte) Vorsatz muß die Kenntnis des Täters von dem im Gesetz umschriebenen Zustand des Opfers umfassen. Entscheidungstexte 9 Os 46/77 Entscheidungstext OGH 15.03.1977 9 Os 46/77 11 Os 78/96 Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 78/96 13 Os 152... mehr lesen...
Norm: StGB §205
Rechtssatz: Nicht jedes "nicht normale Mädchen" gehört zum Personenkreis des § 205 StGB. Entscheidungstexte 9 Os 46/77 Entscheidungstext OGH 15.03.1977 9 Os 46/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095101 Dokumentnummer JJR_19770315_OGH0002_0090OS00046_7700000_0... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB aF §203StGB §205
Rechtssatz: Ob Widerstandsunfähigkeit vorliegt ist nicht stets nur (reine) Rechtsfrage, jedenfalls als Zustand körperlicher Erschöpfung unterliegt sie der Beurteilung nach den Erfahrungen der Medizin. Entscheidungstexte 9 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 9 Os 124/75 12 Os 121/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB aF §201StGB §203StGB §205
Rechtssatz: Widerstandsunfähigkeit liegt nur bei Unmöglichkeit, Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit eines weiteren Widerstands vor; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Entscheidungstexte 9 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 17.03.1976 9 Os 124/75 13 Os 87/75 Entscheidungstext OGH 22.06.1976 13 ... mehr lesen...
Norm: StGB §205
Rechtssatz: Schwachsinn bedeutet an sich noch nicht, daß vom Schwachsinnigen die Tragweite von Sexualakten keinesfalls erfaßt werden kann. Entscheidungstexte 10 Os 2/75 Entscheidungstext OGH 19.02.1975 10 Os 2/75 Veröff: SSt 46/10 = EvBl 1975/217 S 474 = RZ 1975/38 S 73 12 Os 91/88 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 Abs1 BStGB §205
Rechtssatz: Die Kenntnis des Täters vom Schwachsinn des Opfers allein reicht nicht aus; er muß vielmehr erkennen oder zumindest ernstlich für möglich halten, daß der Schwachsinn das Opfer unfähig macht, die Bedeutung des außerehelichen Beischlafs oder der Unzuchtshandlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Entscheidungstexte 10 Os 2/75 Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §99 DStGB §201StGB §205
Rechtssatz: War die Absicht des Täters von vornherein auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichtet, so stellen sich die einzelnen Vorakte, wie zB das Verfolgen des Mädchens, ihr Festhalten, das Zurückzerren zum Auto und das Hineinstoßen in dieses nur als Teilakte der Notzucht nach dem § 125 StG (nunmehr § 201 StGB) dar, auch wenn der eigentliche Notzuchtsakt nicht unmittelbar danach, sondern erst n... mehr lesen...