Norm
StGB §99 DRechtssatz
War die Absicht des Täters von vornherein auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichtet, so stellen sich die einzelnen Vorakte, wie zB das Verfolgen des Mädchens, ihr Festhalten, das Zurückzerren zum Auto und das Hineinstoßen in dieses nur als Teilakte der Notzucht nach dem § 125 StG (nunmehr § 201 StGB) dar, auch wenn der eigentliche Notzuchtsakt nicht unmittelbar danach, sondern erst nach der Fahrt zu einem für den Geschlechtsverkehr günstigeren Ort erfolgte. Die Vorakte sind daher dem Angeklagten nicht gesondert nach dem § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093073Dokumentnummer
JJR_19710930_OGH0002_0120OS00145_7100000_001