Norm: ABGB §879 Abs1 CIStEG 1969 §1StGB §168StGB §168a
Rechtssatz: Im Rahmen des § 1 StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteil... mehr lesen...
Norm: StGB §168
Rechtssatz: Ein Glücksspiel im Sinne des §168 StGB liegt auch dann vor, wenn der Gewinn nicht in bar oder in Sachwerten ausbezahlt, sondern als weiterer Spieleinsatz verrechnet wird, weil ihm auch diesfalls ein Vermögenswert zukommt. Von rechtlicher Relevanz könnte eine derartige Gewinnverrechnung - unter der weiteren Voraussetzung eines Spiels um nur geringe Beträge - daher nur unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsbegrenzung... mehr lesen...
Norm: StGB §146 FStGB §168
Rechtssatz: Das Vergehen des Glückspiels nach § 168 StGB kann mit Betrug in echter Idealkonkurrenz zusammentreffen. Entscheidungstexte 15 Os 181/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106251 Dokumentnummer J... mehr lesen...
Norm: StGB §168
Rechtssatz: Bei den in der nicht mehr in Geltung stehenden Glückspielverordnungen (BGBl 1923/253 idF BGBl 1933/6) aufgezählten verbotenen Spielen handelte es sich jedenfalls vorwiegend um Glücksspiele im engeren Sinn. Entscheidungstexte 14 Os 140/90 Entscheidungstext OGH 12.03.1991 14 Os 140/90 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: StGB §168
Rechtssatz: Bei einem Kartenspiel sind Gewinn und Verlust dann (zumindest) vorwiegend vom Zufall abhängig, wenn Erfolg oder Misserfolg überwiegend von den jedem einzelnen Spieler zugeteilten Karten abhängig sind und dem einzelnen Spieler kaum entscheidende Gestaltungsmöglichkeiten und Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang offen stehen, weil die jeweils nicht an ihn ausgeteilten Karten für ihn verdeckt bleiben oder ihm im Sp... mehr lesen...
Norm: StGB §168
Rechtssatz: Das als "Mauscheln" bezeichnete Kartenspiel ist ein Glücksspiel. Entscheidungstexte 14 Os 140/90 Entscheidungstext OGH 12.03.1991 14 Os 140/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094689 Dokumentnummer JJR_19910312_OGH0002_0140OS00140_9000000_002 mehr lesen...
Norm: StGB §168
Rechtssatz: Das "Hütchenspiel" ist kein Glücksspiel. RS U OLG Frankfurt (D) 1988/07/01 1 Ss 528/87 Veröff: NStZ 1988,459 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1988:RS0104712 Dokumentnummer JJR_19880701_AUSL000_0010SS00528_8700000_001 mehr lesen...
Norm: StGB §168
Rechtssatz: Der Begriff des Glückspiels setzt einen Einsatz des Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Glückspiels. Veröff: NJW 1987,851 = JR 1987,381 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103912 Dokumentnummer JJR_19860929_AUSL000_004STR0014... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - gegen insgesamt zwölf Angeklagte ergangenen - Urteil wurden ua Franz A, Josef C, Franz D, Andreas E, Franz B, Wilhelm F, Wolfgang G, Robert G und Adalbert H des Verbrechens des vollendeten und durch Josef C, Franz D, Andreas E und Franz B teils auch versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrugs 'nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB', Josef C, Franz D, Andreas E und Franz B 'darüberhinaus nach § 147 Abs 3 StGB' - weshalb bei ihnen die Subsumierung... mehr lesen...
Norm: StGB §146 FStGB §168
Rechtssatz: Idealkonkurrenz möglich (Spielbetrug). Entscheidungstexte 11 Os 79/83 Entscheidungstext OGH 14.09.1983 11 Os 79/83 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094602 Dokumentnummer JJR_19830914_OGH0002_0110OS00079_8300000_001 mehr lesen...
Am 13. September 1979 spielten die Streitteile und ein weiterer Spieler im Gasthaus S in Klagenfurt das Kartenspiel "Färbeln", ein Glückspiel, bei dem Gewinn und Verlust weitgehend vom Zufall abhängen. Nachdem der Beklagte seinen Bargeldvorrat von 4000 S verloren hatte, folgte ihm der Kläger Geldbeträge von 5000 S und 10 000 S gegen Erhalt zweier Schecks in gleicher Höhe aus. Der Beklagte verspielte auch diese Beträge bis auf den Rest von 100 S oder 150 S, mit dem er seine Zeche bezah... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2GSpG 1965 §1StGB §168
Rechtssatz: Zivilrechtlich verbotene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben. Die Strafbestimmung des § 168 StGB erstreckt sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind. Glücksspiele nach § 1 Abs 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2StGB §168
Rechtssatz: Daß nach § 168 StGB nicht mehr schlechthin jede Beteiligung an einem verbotenen Glücksspiel, sondern nur mehr die gewerbsmäßige Beteiligung an einem solchen Spiel (§ 168 Abs 2 StGB) bzw das aus Gewinnsucht betriebene Veranstalten und Fördern solcher Spiele (§ 168 Abs 1 StGB) unter Strafe gestellt wird, ist nicht dafür entscheidend, was als ein verbotenes Spiel anzusehen ist, sondern nur dafür, welche T... mehr lesen...
Norm: ABGB §1174 Abs2StGB §168
Rechtssatz: Glücksspiele (hier Färbeln) um hohen Einsatz sind auch angesichts des nunmehrigen § 168 StGB weiterhin zivilrechtlich (im Sinne de § 1174 Abs 2 ABGB) verboten. Entscheidungstexte 3 Ob 571/81 Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 571/81 Veröff: EvBl 1982/58 S 210 = SZ 54/157 = JBl 1982,490 7... mehr lesen...