Norm
ABGB §879 Abs1 CIRechtssatz
Im Rahmen des § 1 StEG 1969 ist ein Verdienstentgangsbegehren, das sich auf unterbliebene Gewinne aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit stützt, welche nach den Wertungen des österreichischen Rechts im Inland nicht nur verboten, sondern sogar mit der Sanktion gerichtlicher Strafbarkeit belegt ist und Ansprüche aus einer solchen Tätigkeit im Dienste des Schutzes von Spielteilnehmern pönalisiert, nicht ersatzfähig, auch wenn die Tätigkeit im Ausland möglicherweise erlaubt ist, da dem österreichischen Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er hätte die – weitgehend verschuldensunabhängige – Ersatzpflicht des Staats auf derartige Gewinne erstrecken wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131862Im RIS seit
15.02.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021