Norm
StGB §168Rechtssatz
Der Begriff des Glückspiels setzt einen Einsatz des Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Glückspiels.
Veröff: NJW 1987,851 = JR 1987,381
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103912Dokumentnummer
JJR_19860929_AUSL000_004STR00148_8600000_001