Norm
StGB §168Rechtssatz
Ein Glücksspiel im Sinne des §168 StGB liegt auch dann vor, wenn der Gewinn nicht in bar oder in Sachwerten ausbezahlt, sondern als weiterer Spieleinsatz verrechnet wird, weil ihm auch diesfalls ein Vermögenswert zukommt.
Von rechtlicher Relevanz könnte eine derartige Gewinnverrechnung - unter der weiteren Voraussetzung eines Spiels um nur geringe Beträge - daher nur unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsbegrenzung in Form eines Spiels bloß zum Zeitvertreib sein.
Um geringe Beträge wird ungeachtet der Höhe des jeweiligen Einzeleinsatzes jedenfalls dann nicht gespielt, wenn vom Spielveranstalter Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die ein Serienspiel sowohl auf Veranstalterseite als auch auf Spielerseite als objektiv sicher und auch so gewollt erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116842Dokumentnummer
JJR_20021003_OGH0002_0120OS00049_0200000_001