Norm
StGB §164Rechtssatz
Wer den Verkauf gestohlener Sachen vermittelt, verhehlt und verhandelt diese. Es ist hiezu nicht erforderlich, daß der Täter diese Sachen selbst übernimmt und einem anderen übergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0094879Dokumentnummer
JJR_19210930_OGH0002_0000OS00371_2100000_001