Norm: StGB §164StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Hat der Täter Sachen in einem einhunderttausend Schilling übersteigenden Wert verhehlt, die ausschließlich aus einer Vortat stammen, bei der sich die fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung gleichfalls bloß aus dem Wert ergibt, dann kann ihm nur der erste, nicht auch zusätzlich der dritte Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB angelastet werden, weil ihm ansonsten die sich aus dem... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 7. April 1951 geborene Monika A der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 128 Abs. 1 und Abs. 2, 130, 1. Fall, StGB und des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148, 2. Fall, StGB sowie des Vergehens nach § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 SGG und der am 4. September 1951 geborene Helmut B des Verbrechens der Hehlerei nach §§ 164 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, erster und l... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der beschäftigungslose Norbert A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148, zweiter Fall, StGB, der beschäftigungslose Josef B des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (gemeint ... mehr lesen...
Norm: StGB §164StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Zwischen dem ersten und dritten Deliktsfall besteht dann Gesetzeskonkurrenz, wenn die verhehlte, den Wert von einhunderttausend Schilling übersteigende Sache aus einer solchen Vortat stammt, die schon infolge des Wertes der gestohlenen, veruntreuten etc Sache eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Strafdrohung vorsieht. In diesem Fall wird der dritte Deliktsfall durch den ersten ko... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3
Rechtssatz: 3. Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB, wenn (vorsätzlich) eine Sache, die aus einer Vortat, die Güter im Werte von mehr als einhunderttausend Schilling erfaßte, verhehlt wird. Entscheidungstexte 11 Os 25/78 Entscheidungstext OGH 04.04.1978 11 Os 25/78 Veröff: EvBl 1978/153 S 473 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3
Rechtssatz: § 19 StGB gilt auch für § 164 Abs 3 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 25/78 Entscheidungstext OGH 04.04.1978 11 Os 25/78 Veröff: EvBl 1978/153 S 473 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095768 Dokumentnummer JJR_19780404_OGH0002_0110OS00025_780000... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 9.April 1945 geborene Taxilenker Gerhard B des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er den Urteilsannahmen zufolge in Wien nachts zum 1.April 1969 den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Josef A, der zusammen mit Josef C und Kurt D in Gesellschaft als Beteiligter zum Nachteil des Erhard E mehrere Radioapparate und Tonbandgeräte in unbekan... mehr lesen...
Norm: StGB §70StGB §164 Abs3
Rechtssatz: Für die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist Gewinnerzielung bei Weiterveräußerung der angekauften Diebsbeute nicht notwendig. Entscheidungstexte 10 Os 172/77 Entscheidungstext OGH 21.12.1977 10 Os 172/77 Veröff: EvBl 1978/108 S 304 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs1StGB §164 Abs3
Rechtssatz: Hehlerei im Sinne des § 164 Abs 1 und Abs 3 Satz 2 StGB setzt zumindest dolus eventualis voraus. Dieser muß sich dabei sowohl auf die Eigenschaft der Sache als aus einem Vermögensdelikt stammend wie auch auf den die Strafdrohung des § 164 Abs 3 Satz 2 StGB begründenden Tatumstand erstrecken. Entscheidungstexte 13 Os 121/77 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Hehlerei nach § 164 Abs 3 (2.Satz) darf die Vortat nur unter dem Gesichtspunkt eines der im 6.Abschnitt des StGB aufgezählten Delikte gesehen werden; Strafdrohungen der Vortat, die sich aus einem anderen Abschnitt ableiten (hier: aus § 302 oder 313 StGB), bleiben für den Hehler außer Betracht. Entscheidungstexte 10 Os 144/76 Entschei... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3StGB §166 Abs2
Rechtssatz: Privilegien des Vortäters nützen dem Hehler nicht. Entscheidungstexte 10 Os 144/76 Entscheidungstext OGH 02.03.1977 10 Os 144/76 Veröff: SSt 48/11 = EvBl 1977/212 S 465 = JBl 1977,499 (mit Anmerkung von Liebscher) 11 Os 146/80 Entscheidungstext OGH 19.11.1980 11 Os 146/80 ... mehr lesen...
Norm: StGB §32StGB §70StGB §130StGB §164 Abs3
Rechtssatz: Ist im Urteilsspruch ein Tatumstand, der eine zusätzliche Qualifikation darstellt, nicht enthalten, sondern wird er lediglich in den Gründen erwähnt, so dürfen aus dem fraglichen Umstand keine nachteiligen Konsequenzen für den Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung (innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes) abgeleitet werden (hier: die bloß in den Gründen genannte, jedoch unzulässig ersc... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3StPO §281 Abs1 Z11 B
Rechtssatz: Zur Anwendung des Strafsatzes des § 164 Abs 3 StGB genügt das Vorliegen einer einzigen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen. Entscheidungstexte 11 Os 166/75 Entscheidungstext OGH 05.02.1976 11 Os 166/75 Veröff: EvBl 1976/251 S 551 11 Os 157/76 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StGB §164 Abs3StGB §164 Abs4
Rechtssatz: Dem Hehler müssen jene tatsächlichen Umstände bekannt sein, die für die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe begründen, nicht aber die in Betracht kommenden juristischen Qualifikationsmomente. Entscheidungstexte 10 Os 151/75 Entscheidungstext OGH 07.01.1976 10 O... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Mai 1952 geborene, im elterlichen Wirtschaftsbetrieb beschäftigte Landarbeiter Walter A wegen des Verbrechens der Teilnehmung am Diebstahl nach §§ 185, 186 lit a und b StG schuldig erkannt, weil er am 25. Juli 1974 in Niederau (Gemeinde Wilschänau/Tirol) einen von (dem gesondert rechtskräftig verurteilten Jugendlichen) Erich B gestohlenen Bargeldbetrag von 4.500 S dadurch verhehlte, daß er dem Erich B erlaubte, das Geld im Anwesen... mehr lesen...
Norm: StGB §61StGB §164 Abs3StPO §290 Abs1
Rechtssatz: Bei dem nach dem § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich sind nur die gesetzlichen Strafsätze (also unter Ausschaltung jeglicher Strafzumessungsregeln) zu vergleichen; diese Strafsätze sind nach dem § 186 StG und dem § 164 Abs 3 StGB (mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren) gleich, sodass § 164 Abs 3 StGB anzuwenden gewesen wäre (in concreto keine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil i... mehr lesen...