Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung der Hehlerei nach § 164 Abs 3 (2.Satz) darf die Vortat nur unter dem Gesichtspunkt eines der im 6.Abschnitt des StGB aufgezählten Delikte gesehen werden; Strafdrohungen der Vortat, die sich aus einem anderen Abschnitt ableiten (hier: aus § 302 oder 313 StGB), bleiben für den Hehler außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095732Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0100OS00144_7600000_002