Norm
StGB §32Rechtssatz
Ist im Urteilsspruch ein Tatumstand, der eine zusätzliche Qualifikation darstellt, nicht enthalten, sondern wird er lediglich in den Gründen erwähnt, so dürfen aus dem fraglichen Umstand keine nachteiligen Konsequenzen für den Angeklagten im Rahmen der Strafbemessung (innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes) abgeleitet werden (hier: die bloß in den Gründen genannte, jedoch unzulässig erschwerend gewertete Gewerbsmäßigkeit einer Hehlerei, die aus dem Wert der Sache über hunderttausend Schilling mit einer Strafe zwischen sechs Monate - fünf Jahre bedroht war).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090886Dokumentnummer
JJR_19760728_OGH0002_0090OS00086_7600000_002