Norm
StGB §16 Abs2 DRechtssatz
Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011