Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Ein strafbefreiender Rücktritt der unmittelbaren Täter von einer versuchten Tat kommt dem Bestimmungstäter nur dann (strafbefreiend) zustatten, wenn er die Ausführung der von ihm bestimmten Tat verhindert oder freiwillig den Erfolg abwendet oder - wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt - er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (vgl auch 12 Os 125/78).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089902Dokumentnummer
JJR_19790510_OGH0002_0120OS00036_7900000_002