Norm
StGB §16 Abs2Rechtssatz
Kein Rücktritt vom Versuch, wenn sich der Täter auf die Vorbereitung eines von ihm noch vor dem erwarteten Eintritt des Erfolges seiner Tat für einen (ungewissen) Zeitpunkt danach ins Auge gefaßten Schadensgutmachung beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090509Dokumentnummer
JJR_19760316_OGH0002_0120OS00156_7500000_001