Norm
StGB §16 Abs2 ARechtssatz
Auch "Putativ" - Rücktritt setzt Freiwilligkeit voraus. Diese liegt nicht vor, wenn die Motivation für den Rücktritt des Anstifters darin liegt, daß die angestiftete Tat für sein Vorhaben sinnlos geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089805Dokumentnummer
JJR_19950124_OGH0002_0130OS00181_9400000_002