Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Karl S***** und (Ing.) Markus S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 (richtig nur, vgl Urteilstenor iVm US 24) Abs 1 StGB, Markus S***** als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB (rechtsirrig außerdem als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen ... mehr lesen...
Norm: StGB §157
Rechtssatz: Deliktsvollendung liegt dann vor, wenn wenigstens ein Gläubiger effektiv benachteiligt wird. In den Fällen wirklicher Vermögensverminderung trifft dies immer dann zu, wenn der Vermögensbestandteil aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen ausgeschieden ist, indem er etwa veräußert wurde. Entscheidungstexte 12 Os 63/96 Entscheidungstext OGH 24.10.... mehr lesen...
Norm: StGB §157
Rechtssatz: "Veräußert" ist ein Vermögensbestandteil schon mit dem Abschluß eines Kaufvertrages. Entscheidungstexte 12 Os 63/96 Entscheidungstext OGH 24.10.1996 12 Os 63/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105907 Dokumentnummer JJR_19961024_OGH0002_0120OS0006... mehr lesen...
Gründe: A. Mit dem angefochtenen Urteil wurden (I.) Dr.Günther Bernhard F*** und Marlene S*** des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 (iVm § 156 Abs. 2) StGB sowie (II.) Dr.F*** überdies (1) des Verbrechens der versuchten Untreue nach §§ 15, 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und (2) des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach haben - beide im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter (zu I.) in der Zeit zwischen... mehr lesen...
Norm: StGB §157
Rechtssatz: Das Vorhaben einer späteren Gutmachung des zunächst vorsätzlich herbeigeführten Gläubigerschadens stellt die Verwirklichung des Tatbestands nach § 157 StGB auf der subjektiven Tatseite nicht in Frage. Entscheidungstexte 10 Os 117/86 Entscheidungstext OGH 13.01.1987 10 Os 117/86 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §157StGB §161 Abs1 Satz2
Rechtssatz: Die unbekämpft gebliebene Urteilsannahme, daß durch den leitenden Angestellten (§ 309 StGB) eines Schuldners ohne Einverständnis mit diesem gesetzte Tathandlungen im Sinne § 156 StGB dem § 157 StGB zu unterstellen seien, wird mit Beziehung auf § 161 Abs 1 zweiter Satz StGB ausdrücklich in Frage gestellt, jedoch im Hinblick auf die Unaktualität des § 290 Abs 1 StPO wegen der gleichen Höhe ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt A des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er Ende 1977 in Wien bzw Klosterneuburg ohne Einverständnis mit dem Schuldner (mehrerer Gläubiger) Friedrich B einen Bestandteil dessen Vermögens wirklich verringert und dadurch die Befriedigung dessen Gläubiger geschmälert, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden zumindest 1 Million S beträgt, indem er von Friedrich B als Alleineige... mehr lesen...
Norm: StGB §157
Rechtssatz: § 157 StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerungen taxativ auf; eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung genügt nicht. Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts kann nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils erblickt werden, sondern nur eine sonstige, von ... mehr lesen...
Norm: StGB §156StGB §157
Rechtssatz: Unter Vermögensbestandteilen im Sinne des §§ 156, 157 StGB sind nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen und (Vermögensrechte) Rechte zu verstehen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegen. Entscheidungstexte 12 Os 88/85 Entscheidungstext OGH 14.11.1985 12 Os 88/85 Veröff: EvBl 1986/96 S 349 = SSt 56/87 = RZ 1986/54 S 172 ... mehr lesen...
Norm: StGB §157
Rechtssatz: Der objektive Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die Tathandlung (Verheimlichen usw) dafür ursächlich geworden ist, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder zumindest geschmälert worden ist; es bedarf daher in jedem Fall konkreter Feststellungen dahin, ob durch das tatbestandsmäßige Verhalten eine solche Gläubigerbenachteiligung eintreten konnte und auch tatsächlich eingetreten ist. ... mehr lesen...
Norm: StGB §157
Rechtssatz: § 157 StGB durch gerichtliche Geltendmachung und Erwirkung eines (Versäumungsurteils) Urteils. Entscheidungstexte 12 Os 174/78 Entscheidungstext OGH 27.09.1979 12 Os 174/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094875 Dokumentnummer JJR_19790927_OGH0002_... mehr lesen...