RS OGH 1985/11/14 12Os88/85

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Veröffentlicht am 14.11.1985
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Norm

StGB §157

Rechtssatz

§ 157 StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerungen taxativ auf; eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung genügt nicht. Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts kann nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils erblickt werden, sondern nur eine sonstige, von den in § 157 StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 88/85
    Entscheidungstext OGH 14.11.1985 12 Os 88/85
    Veröff: SSt 56/87 = EvBl 1986/96 S 349 = RZ 1986/54 S 172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094859

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0120OS00088_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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