Norm
StGB §156Rechtssatz
Unter Vermögensbestandteilen im Sinne des §§ 156, 157 StGB sind nicht nur Sachen, sondern auch Forderungen und (Vermögensrechte) Rechte zu verstehen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012