RS OGH 1987/1/13 10Os117/86

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Veröffentlicht am 13.01.1987
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Norm

StGB §156
StGB §157
StGB §161 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Die unbekämpft gebliebene Urteilsannahme, daß durch den leitenden Angestellten (§ 309 StGB) eines Schuldners ohne Einverständnis mit diesem gesetzte Tathandlungen im Sinne § 156 StGB dem § 157 StGB zu unterstellen seien, wird mit Beziehung auf § 161 Abs 1 zweiter Satz StGB ausdrücklich in Frage gestellt, jedoch im Hinblick auf die Unaktualität des § 290 Abs 1 StPO wegen der gleichen Höhe der Strafdrohungen nicht näher erörtert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094625

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0100OS00117_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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