Norm
StGB §157Rechtssatz
Der objektive Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die Tathandlung (Verheimlichen usw) dafür ursächlich geworden ist, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder zumindest geschmälert worden ist; es bedarf daher in jedem Fall konkreter Feststellungen dahin, ob durch das tatbestandsmäßige Verhalten eine solche Gläubigerbenachteiligung eintreten konnte und auch tatsächlich eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094871Dokumentnummer
JJR_19831110_OGH0002_0120OS00082_8300000_001