RS OGH 1983/11/10 12Os82/83

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Veröffentlicht am 10.11.1983
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Norm

StGB §157

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand ist nur erfüllt, wenn die Tathandlung (Verheimlichen usw) dafür ursächlich geworden ist, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereitelt oder zumindest geschmälert worden ist; es bedarf daher in jedem Fall konkreter Feststellungen dahin, ob durch das tatbestandsmäßige Verhalten eine solche Gläubigerbenachteiligung eintreten konnte und auch tatsächlich eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094871

Dokumentnummer

JJR_19831110_OGH0002_0120OS00082_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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