Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochtenen Schuldspruch des Werner H***** enthält, wurde Rene P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (Faktum 1) und des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148, erster Fall, StGB (Faktum 2, erster Teil) sowie der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und 2 StGB (Faktum 2, zweiter Teil) schuldig erkannt, zu einer Freiheit... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB kann sowohl dadurch erfüllt werden, dass der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch dass das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlasst wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es ents... mehr lesen...
Norm: StGB §70StGB §145 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Verübung von insgesamt (bloß) drei Angriffen innerhalb eines verhältnismäßig langen Zeitraumes (von nahezu drei Jahren) bildet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Erpressung. Entscheidungstexte 13 Os 60/91 Entscheidungstext OGH 24.07.1991 13 Os 60/91 ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB kann sowohl dadurch erfüllt werden, dass der Täter wiederholt seine Erpressungsmittel einsetzt, bis es ihm schließlich gelingt, zur abgenötigten Leistung zu gelangen, als auch dadurch dass das idente Opfer zu wiederholten Leistungen veranlasst wird. In beiden Fällen ist das Merkmal "längere Zeit hindurch" von der konkreten Tatgestaltung abhängig. Dabei kommt es ents... mehr lesen...
Norm: StGB §70StGB §145 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Verübung von insgesamt (bloß) drei Angriffen innerhalb eines verhältnismäßig langen Zeitraumes (von nahezu drei Jahren) bildet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Erpressung. Entscheidungstexte 13 Os 60/91 Entscheidungstext OGH 24.07.1991 13 Os 60/91 ... mehr lesen...
Gründe: Der 40jährige Harald B*** wurde des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (1), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (4) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (5 undst) schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - von Ende August bis Ende November 1988 ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB stellt allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum ab, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs 1 Z 2 StGB zu prüfen ist. Entscheidungstexte 12 Os 139/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB stellt allein auf die Wiederholung der Erpressung durch einen längeren Zeitraum ab, wogegen die Frage der erheblichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Opfers (ausschließlich) unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs 1 Z 2 StGB zu prüfen ist. Entscheidungstexte 12 Os 139/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs2
Rechtssatz: Während die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung der Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB ebenso wie in den Fällen der Abs 1 und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Die Qualifikationen nach § 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB können darum tateinheitlich zusammentreffen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef S*** aufgrund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt. Diesem Wahrspruch zufolge nötigte er zwischen Mitte Dezember 1987 und Mitte Jänner 1988 in Wien in zehn Angriffen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Invalidenrentner Josef L*** - teils indem er ihm ein aufgeklapptes Messer vorhielt - durc... mehr lesen...
Norm: StGB §141 A4StGB §144 Abs1StGB §145 Abs2 Z1
Rechtssatz: Zur gewerbsmäßigen Erpressung durch fortgesetzte Angriffe, bei denen in den Einzelfakten die Bagatellgrenze in Frage steht: Die Geringfügigkeit eines Betrages hängt wesentlich von opferbezogenen Faktoren ab. Richtete sich die Tat gegen einen berufsunfähigen Invalidnerentner, der monatlich lediglich eine Pension von viertausendachthundert Schilling bezieht, so kann schon ein Einzelbet... mehr lesen...
Norm: StGB §141 A4StGB §144 Abs1StGB §145 Abs2 Z1
Rechtssatz: Zur gewerbsmäßigen Erpressung durch fortgesetzte Angriffe, bei denen in den Einzelfakten die Bagatellgrenze in Frage steht: Die Geringfügigkeit eines Betrages hängt wesentlich von opferbezogenen Faktoren ab. Richtete sich die Tat gegen einen berufsunfähigen Invalidnerentner, der monatlich lediglich eine Pension von viertausendachthundert Schilling bezieht, so kann schon ein Einzelbet... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. August 1952 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Reinhard Johann A des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB (Punkt I./ 1.), a), b), c) und 2.) des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 StGB (Punkt II./1.) und 2.) des Urteilssatzes) und der schweren Körperverletzung (in zwei Fällen) nach § 83 Abs 1, ... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Annahme der Qualifikation ist erforderlich (und ausreichend), dass der Täter seinem Tatplan gemäß aus einem einheitlichen erpresserischen Vorsatz heraus über einen längeren Zeitraum immer wieder erpresserisch Gewalt oder gefährlich Drohung gegen das Opfer anwendet und die hiedurch erzielte Wirkung aufrechterhält, damit er den angestrebten Erfolg (Abnötigung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) e... mehr lesen...
Norm: StGB §145 Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Annahme der Qualifikation ist erforderlich (und ausreichend), dass der Täter seinem Tatplan gemäß aus einem einheitlichen erpresserischen Vorsatz heraus über einen längeren Zeitraum immer wieder erpresserisch Gewalt oder gefährlich Drohung gegen das Opfer anwendet und die hiedurch erzielte Wirkung aufrechterhält, damit er den angestrebten Erfolg (Abnötigung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung) e... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Juni 1936 geborene, zuletzt beschäftigungslose Speditionsangestellte Hermann A der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit zwischen Oktober 1979 und 18. Mai 1981 Elfriede B (Punkt I 1 und 5 des Schuldspruches), Erna C (Punkt I 2), Ilse C (Punkt I 3) sowie Elisabeth (im Ersturteil irrig 'Elfriede') B (Punkt I 4) gefährlich ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22. November 1955 geborene Student Peter A des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den § 15, 144 Abs.1, 145 Abs.1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Mattersburg versucht hat, nachstehend genannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Handlungen, die sie am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur übergabe von Geldbeträgen, zu nötigen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genöt... mehr lesen...