Norm
StGB §145 Abs2Rechtssatz
Während die strengere Beurteilung der Tat wegen Gewerbsmäßigkeit auf dieser besonderen schädlichen Neigung der Täters beruht, ist Grund für die Qualifikation nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB ebenso wie in den Fällen der Abs 1 und 3 die größere Empfindlichkeit der Tat für deren Opfer. Die Qualifikationen nach § 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB können darum tateinheitlich zusammentreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094058Dokumentnummer
JJR_19881221_OGH0002_0140OS00167_8800000_001